Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Beweisaufnahme“ auf das gerichtliche Verfahren, bei dem Beweise zur Klärung eines Sachverhalts gesammelt und geprüft werden. Im Zivilprozessrecht sind die Regelungen zur Beweisaufnahme insbesondere in der Zivilprozessordnung (ZPO) zu finden. Im Strafverfahren wird die Beweisaufnahme im Rahmen der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Im Zivilprozess nimmt die Beweisaufnahme nach den Bestimmungen der österreichischen ZPO einen zentralen Platz ein. Sie dient dazu, die vom Gericht festgelegten Beweisthemen zu klären. Der Ablauf der Beweisaufnahme ist im Wesentlichen durch die jeweiligen Beweisbeschlüsse des Gerichts bestimmt. Die Beweismittel, die dabei berücksichtigt werden können, umfassen Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Urkunden und Augenscheine. Die relevanten Vorschriften befinden sich unter anderem in den §§ 266 ff. der ZPO. Hierbei ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) von Bedeutung, wonach das Gericht nach freier Überzeugung beurteilen kann, welchen Beweisen es Glauben schenkt.
Im Strafprozess geht es bei der Beweisaufnahme darum, die Wahrheit im Hinblick auf die strafrechtlich relevanten Fakten zu ermitteln. Die Regelungen zur Beweisaufnahme finden sich in der StPO, vor allem in den §§ 150 ff. Während der Hauptverhandlung werden Zeugen vernommen, Gutachten eingeholt und andere Beweise gewürdigt. Auch hier gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO).
In beiden Verfahrenstypen ist es wesentlich, dass die Beweise rechtzeitig und formgerecht eingebracht werden. Die Parteien haben im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes die Verantwortung, Beweisanträge zu stellen, wobei das Gericht jedoch auch von Amts wegen Beweise erheben kann, um zur Wahrheitsfindung beizutragen.
Zusammenfassend ist die Beweisaufnahme ein entscheidender Teil des gerichtlichen Verfahrens in Österreich, der sicherstellen soll, dass der Sachverhalt umfassend und korrekt festgestellt wird, um eine gerechte Entscheidung herbeizuführen. Die Vorgehensweise und die Befugnisse des Gerichts unterscheiden sich je nach Verfahrensart, ob zivilrechtlich oder strafrechtlich.