(auch subjektive Beweislast) betrifft die Frage, wer im Prozess den Beweis für das Vorliegen einer beweisbedürftigen Tatsache führen muss. Grundregel ist, daß jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen trägt, so genannte Rosenbergsche Formel. Für die Prozessvoraussetzungen hat daher regelmäßig der Kläger die Beweislast, da er es ist, der um Rechtsschutz nachsucht und eine Sachentscheidung begehrt. Ansonsten ergibt sich die Beweislast regelmäßig aus dem materiellen Recht. Der Kläger hat die anspruchsbegründenden Tatsachen, der Beklagte die so genannte Einredetatsachen (darunter versteht man sowohl Einwendungen als auch Einreden im materiellen Sinne) zu beweisen.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/beweisfuehrungslast/beweisfuehrungslast.htm 18.09.2014