Im österreichischen Recht ist der Begriff „Beweisklausel“ nicht geläufig. Wenn von einer Beweisklausel gesprochen wird, ist dies eher im deutschen Recht zu finden. In Österreich gibt es jedoch Konzepte und Regelungen, die eng mit dem Thema Beweisführung verbunden sind, insbesondere in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Daher möchte ich einen Überblick über die österreichische Beweisregeln im zivilrechtlichen Kontext geben.
Gemäß der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Beweisführung ein zentraler Bestandteil des Zivilverfahrens. Die Parteien eines Rechtsstreits sind grundsätzlich verpflichtet, die für ihren Standpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen. Dies wird im Zivilverfahren als „Beweislast“ bezeichnet und ist in § 272 ZPO geregelt. Grundsätzlich trägt diejenige Partei die Beweislast, die aus einer nicht erwiesenen Tatsache Rechte ableiten will.
Die ZPO regelt auch die Beweismittel, die zur Verführung des Beweises im Verfahren zugelassen sind. Dazu zählen Urkunden, Zeugenvernehmungen, Sachverständigengutachten, Augenschein und Parteienvernehmungen. Jede dieser Beweismittelarten hat spezifische Vorschriften darüber, wie sie vor dem Gericht eingebracht und gewürdigt werden.
Das ABGB enthält ebenfalls Regelungen zur Beweislastverteilung, insbesondere in § 1298, der im Bereich des Schadenersatzrechts von Bedeutung ist. Gemäß diesem Paragraphen wird bei einer Vertragsverletzung die Beweislast dafür, dass die Verletzung nicht schuldhaft erfolgte, dem Schuldner auferlegt.
In der Praxis spielen auch Beweisabreden eine wichtige Rolle. Diese werden oft im Vorfeld in Verträgen getroffen, um zu regeln, welche Partei bei Zweifeln Beweis zu erbringen hat. Solche Vereinbarungen sind im österreichischen Recht prinzipiell zulässig, sofern sie nicht gegen zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten verstoßen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Beweislast und die Beweisführung im österreichischen Recht detailliert geregelt sind, wobei das Konzept der „Beweisklausel“ in der spezifischen Ausprägung des deutschen Rechts nicht direkt vorhanden ist. Der Fokus liegt mehr auf der Beweislastverteilung, der Frage der Beweismittel und den spezifischen Regeln für deren Erbringung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens.