Im österreichischen Recht gibt es den spezifischen Begriff „Beweisprognose“ nicht in der Form, wie er im deutschen Recht verwendet wird. In der österreichischen juristischen Praxis und Lehre wird jedoch ein ähnliches Konzept diskutiert, vor allem im Zusammenhang mit der Bewertung von Beweismitteln und dem Entscheidungsprozess im Zivil- und Strafverfahren.
Das österreichische Recht kennt die freie Beweiswürdigung, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) und der Strafprozessordnung (StPO) verankert ist. Diese ermöglicht es dem Richter, nach seiner freien Überzeugung und unter Berücksichtigung aller vorgelegten Beweismittel zu entscheiden. Im Rahmen dieser Beweiswürdigung könnte das Konzept der Beweisprognose implizit eine Rolle spielen, wenn der Richter abwägt, wie wahrscheinlich es ist, dass bestimmte Beweise den gewünschten Nachweis erbringen können.
In der Zivilprozessordnung (§ 272 ZPO) wird deutlich, dass die Beweispflicht und die Beweisführung eine zentrale Rolle spielen. Das Gericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung, was auch eine Art von „Prognose“ über die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft von Beweismitteln beinhaltet. Ähnlich verhält es sich im Strafprozess, wo nach den Regelungen der StPO (§ 14 StPO) eine freie Beweiswürdigung vorgenommen wird. Hier muss das Gericht nach der freien Überzeugung von der Wahrheit der erhobenen Anschuldigungen entscheiden.
Zusätzlich ist im österreichischen Verwaltungsrecht bei der Entscheidung über die Durchführung eines Verfahrens oder eine bestimmte Maßnahme die Beurteilung von Erfolgsaussichten von Bedeutung. Hierbei werden Sachverhalte und Beweise ebenfalls im Lichte einer Prognose betrachtet.
Zusammengefasst ist zwar der konkrete Begriff „Beweisprognose“ im österreichischen Recht nicht gebräuchlich, doch das zugrunde liegende Prinzip spielt in der freien Beweiswürdigung und der Entscheidungsfindung im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht indirekt eine Rolle. Wichtig ist dabei stets, dass alle relevanten Beweismittel umfassend gewürdigt und im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden.