Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Beweisregel“ auf die gesetzlichen Vorgaben und Grundsätze, die bestimmen, wie Beweise im Zivil- und Strafverfahren aufgenommen und gewertet werden. Beweisregeln legen fest, welche Beweismittel zulässig sind, wie diese zu erheben sind, und wie sie im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu würdigen sind. Dabei spielen insbesondere die Zivilprozessordnung (ZPO) und die Strafprozessordnung (StPO) eine wesentliche Rolle.
Im Zivilverfahren ist die freie Beweiswürdigung ein grundlegender Aspekt, wie in § 272 ZPO verankert ist. Dies bedeutet, dass das Gericht nach freiem Ermessen beurteilt, ob eine Tatsache als bewiesen gilt. Die ZPO regelt auch die Beweislast, wobei grundsätzlich die Partei die Beweislast trägt, die aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (§ 269 ZPO). Wesentliche Beweismittel im österreichischen Zivilprozess sind Urkunden (§§ 292 ff. ZPO), Zeugen (§§ 321 ff. ZPO), Sachverständige (§§ 351 ff. ZPO) und Augenschein (§ 367 ZPO).
Im Strafverfahren steht ebenfalls die freie Beweiswürdigung im Vordergrund, wie in § 14 StPO festgehalten. Diese Regel besagt, dass das Gericht seine Überzeugung frei nach seiner gewissenhaften Beurteilung der Beweise bildet. In der Strafprozessordnung werden die Beweismittel wie Zeugen, Sachverständige, Urkunden und der Augenschein in den §§ 149 ff. StPO näher geregelt. Eine wesentliche Regel im Strafprozess ist der Grundsatz „in dubio pro reo“, was bedeutet, dass im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden muss.
Zusätzlich gibt es im österreichischen Zivil- und Strafrecht bestimmte Beweisverbote, die festlegen, dass bestimmte Informationen nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen, zum Beispiel, wenn sie rechtswidrig erlangt wurden. Diese Verbote dienen dem Schutz von Grundrechten und der Fairness des Verfahrens.
Zusammenfassend sind Beweisregeln im österreichischen Recht eine Kombination aus Prozessgesetzen, Grundsätzen der Beweiswürdigung, Beweislastverteilung und Beweisverboten, die insgesamt eine geordnete, faire und rechtmäßige Beweiserhebung und -verwertung in Gerichtsverfahren gewährleisten.