Beweisregeln

Im österreichischen Recht gibt es keine spezifischen „Beweisregeln“ als feststehender Begriff, wie es möglicherweise im deutschen Recht der Fall sein könnte. Vielmehr wird im österreichischen Zivil- und Strafprozessrecht unter den allgemeineren Begriffen der „Beweisführung“ und „Beweiswürdigung“ operiert. Das österreichische Beweisrecht ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) und in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Im Zivilprozess sind die wichtigen Bestimmungen über die Beweisführung in den §§ 266 bis 389 ZPO zu finden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) ist hier von besonderer Bedeutung. Dieser besagt, dass das Gericht die Beweise nach freier Überzeugung zu würdigen hat. Es gibt keine strikten Regeln, welche Beweismittel welches Gewicht haben, sondern das Gericht muss nach eigener Überzeugung und plausibler Argumentation entscheiden.

Die Beweislast, also die Frage, welche Partei etwas zu beweisen hat, ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Hierbei gilt in der Regel: Wer eine rechtsbegründende Tatsache behauptet, muss diese beweisen (§ 269 ZPO).

Im Strafprozessrecht gelten nach der StPO ebenfalls der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und gewisse Regeln, welche den Verfahrensbeteiligten bestimmte Rechte und Pflichten auferlegen. Der sogenannte „In-dubio-pro-reo“-Grundsatz ist hier besonders wichtig, das bedeutet „im Zweifel für den Angeklagten“ und ist ein wesentlicher Ausdruck der Unschuldsvermutung.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Wahrheitserforschungspflicht, die im Strafprozess betont wird. Das Gericht hat von Amts wegen zu ermitteln und ist nicht lediglich auf die von den Parteien vorgebrachten Beweise beschränkt (§ 2 StPO).

Beweisverbote, die regeln, welche Beweismittel nicht zulässig sind (zum Beispiel rechtswidrig erlangte Beweise), spielen ebenfalls eine entscheidende Rolle, auch wenn sie nicht explizit als „Beweisregeln“ bezeichnet werden. Insgesamt ist das Beweisverfahren sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess auf die Feststellung der materiellen Wahrheit ausgerichtet, wobei das Prinzip der freien Beweiswürdigung eine zentrale Rolle einnimmt, um der Komplexität und Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte gerecht zu werden.

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