In einem selbständigen Beweisverfahren können auf Antrag außerhalb oder auch während eines Prozesses ein Augenschein eingenommen oder Zeugen vernommen werden, wenn der Gegner zustimmt oder insbes. zu besorgen ist, dass das Beweismittel verlorengeht (z. B. lebensgefährliche Erkrankung eines Zeugen). Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann darüber hinaus auch die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Feststellung des Zustands einer Person oder einer Sache oder des Umfangs eines Schadens und der Kosten für seine Beseitigung angeordnet werden. Sie kann durch Augenschein, Zeugen oder Sachverständige, vorwiegend bei drohendem Verlust eines Beweismittels (z.B. bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Zeugen oder bei Veränderung eines baulichen Zustands) vorgenommen werden.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/beweissicherung/beweissicherung.htm 18.09.2014