Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Beweissicherung“ auf Maßnahmen, die ergriffen werden, um Beweise zu sichern, bevor diese möglicherweise verloren gehen oder sich verändern. Beweissicherung wird vor allem im Zivilprozessrecht, aber auch im Straf- und Verwaltungsverfahren berücksichtigt.
Im Zivilprozessrecht regeln die §§ 384 bis 389 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Beweissicherung. Diese Paragraphen beschreiben speziell das „Beweisverfahren vor der Klage“, welches ermöglichen soll, Beweise für einen möglichen späteren Rechtsstreit zu sichern. Eine Partei kann demnach schon vor einem eigentlichen Gerichtsverfahren eine Beweissicherung beantragen, wenn sie befürchtet, dass der Beweis später nicht mehr verfügbar oder verlässlich ist. Beispiele hierfür sind etwa die Aufnahme eines Augenscheins oder die Vernehmung von Zeugen, deren Aussagen später möglicherweise nicht mehr zur Verfügung stehen.
Die Beweissicherung dient insbesondere dazu, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, aber auch zur Vorbereitung eines Prozesses. Der Antrag auf Beweissicherung kann jedoch nur dann gestellt werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Dies bedeutet, dass die antragstellende Partei darlegen muss, dass die Beweisaufnahme dringlich ist und die Beweise gefährdet sind.
Im Strafrecht ist die Beweissicherung auch von großer Bedeutung, vor allem im Rahmen von Ermittlungsverfahren. Hier geht es darum, Beweise zu sichern, bevor sie durch den Täter oder andere Beteiligte verfälscht oder vernichtet werden können. Im Verwaltungsrecht können Beweissicherungsmaßnahmen von Behörden durchgeführt werden, um Sachverhalte festzustellen, die für Verwaltungsentscheidungen relevant sind.
Insgesamt stellt die Beweissicherung ein wichtiges Instrument dar, um den Anspruch der Parteien auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, indem sie sicherstellt, dass notwendige Beweismittel für die Beurteilung eines Sachverhalts zur Verfügung stehen.