Beweissicherungsverfahren

Ein Sachverständiger, der mit der Überprüfung von Mängeln und Schäden beauftragt wurde, wird vor Gericht grundsätzlich als Privat- oder Parteigutachter angesehen, dessen Aussagen nur eingeschränkte Glaubwürdigkeit haben. Um diesem Problem aus dem Wege zu gehen, wurde das sogenannte Beweissicherungsverfahren eingeleitet, wobei mit Hilfe des Gerichts und einem von diesem bestimmten, wenn auch von einer Partei vorgeschlagenen, Sachverständigen Beweise zu genau dem Gericht vorgelegten Tatsachen erhoben werden.

Der Sachverständige muss die beiden Parteien eines Rechtsstreits davon unterrichten, zu welchen Tatsachen er Beweis erheben will und wann und wie er diese Beweisführung durchführen will. Beide Parteien erhalten damit die Möglichkeit, durch Hinweise auf die behaupteten Tatsachen wenigstens geringfügig Einfluss auf das Verfahren zu nehmen. Der Sachverständige muss das Gutachten für das Gericht erarbeiten und ist schon deshalb zu möglichst parteineutralem Verhalten aufgefordert. Er kann also keine nur die Interessen einer Partei unterstützenden Ausführungen vorlegen.

Mit dem Beweissicherungsverfahren kann schon, ohne dass eine Klage überhaupt eingereicht wurde, im Vorfeld möglichst rasch sichergestellt werden, dass Beweise erhoben werden. Es ist dann erforderlich, glaubhaft zu machen, dass diese Beweise nach der ersten mündlichen Verhandlung nach Klageerhebung und somit oft erst nach Monaten nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Das Beweissicherungsverfahren ist ein Eilverfahren und kommt somit nur dann in Frage, wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet oder sonst irgendwie beseitigt werden könnten.

Quellen

http://www.rechtslexikon.net/d/beweissicherungsverfahren/beweissicherungsverfahren.htm 18.09.2014

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