Der Begriff „Beweisstation“ gehört nicht zum üblichen Begriffsinventar im österreichischen Recht. Es handelt sich möglicherweise um einen Begriff, der im deutschen Recht oder einem spezifischen Fachgebiet Verwendung findet. Im österreichischen Recht besteht jedoch die Notwendigkeit, Beweise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu ermitteln, zu erheben und zu würdigen, was unter den allgemeinen Regeln der Beweisführung in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt wird.
Im zivilrechtlichen Kontext sieht die Zivilprozessordnung (§ 266 ZPO ff.) die verschiedenen Beweismittel vor, die in einem Zivilverfahren verwendet werden können, darunter Zeugen, Urkunden, Augenschein, Sachverständige und Parteienvernehmung. Die Beweislast ist entscheidend dafür, wer in einem Verfahren was beweisen muss.
Im strafrechtlichen Kontext beschreibt die Strafprozessordnung den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 14 StPO), wonach das Gericht nach freier Überzeugung über die Beweisergebnisse entscheiden darf. Hierbei ist das Verfahren darauf angelegt, dass die Wahrheit im Rahmen eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens ermittelt wird.
Da der Begriff „Beweisstation“ im österreichischen Recht keine spezifische Bedeutung hat, orientiert sich die Beweiserhebung und -würdigung an den entsprechenden Regelungen der österreichischen Prozessordnungen.