Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Beweisverwertung“ auf die Art und Weise, wie Beweise rechtlich innerhalb von Gerichtsverfahren verwendet werden können. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Zulässigkeit und Verwertbarkeit der Beweise. Selbst wenn Beweise erhoben wurden, stellt sich die Frage, ob sie im Prozess verwendet werden dürfen, insbesondere wenn sie auf unrechtmäßige Weise erlangt wurden.
Die rechtlichen Grundlagen der Beweisverwertung im österreichischen Strafprozessrecht finden sich vor allem in der Strafprozessordnung (StPO). Ein wesentlicher Grundsatz ist das Verbot der Verwertung von Beweisen, die unter Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften erhoben wurden. Ein prominentes Beispiel dafür sind Beweise, die durch Folter erlangt wurden, welche absolut unverwertbar sind und gegen grundlegende Menschenrechte verstoßen.
Nach § 166 StPO sind Beweise im Strafverfahren frei, was die Möglichkeit ihrer Erhebung angeht. Jedoch gibt es in § 131 StPO klare Regelungen, welche besagen, dass Beweise dann unverwertbar sind, wenn ihre Erlangung gegen gesetzliche Beweiserhebungsverbote verstößt. Dazu gehören zum Beispiel Verletzungen der Rechtsbelehrungspflicht oder das Fehlen einer notwendigen richterlichen Bewilligung für bestimmte Zwangsmaßnahmen.
Darüber hinaus ist in § 166 Abs. 2 StPO geregelt, dass das Gericht Beweiserhebungsverbote von Amts wegen zu beachten hat, und somit Beweise von sich aus als unverwertbar erachten muss, wenn sie rechtswidrig erhoben wurden.
In zivilrechtlichen Verfahren, geregelt im Zivilprozessrecht, ist die Beweiswürdigung und damit auch die Beweisverwertung dem Gericht relativ frei überlassen (§ 272 ZPO). Doch auch hier sind Beweise, die mit erheblichen Rechtsverstößen erlangt wurden, oftmals problematisch. Die Gerichte müssen jedoch stets zwischen dem Interesse an der Wahrheitsermittlung und dem Schutz der Rechtssubjekte vor unzulässigen Beweismethoden abwägen.
Letztlich ist die Beweisverwertung eine komplexe Thematik, bei der stets die Balance zwischen effektiver Rechtsdurchsetzung und dem Schutz grundlegender Rechte gewahrt werden muss. Das österreichische Recht schreibt in einigen Fällen eine klare Unverwertbarkeit der Ergebnisse vor, wobei letztlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Beweiswürdigung eine wichtige Rolle spielt.