Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Bewertungsstetigkeit“ in erster Linie auf das Rechnungswesen und die Bilanzierung, konkret auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die im Unternehmensgesetzbuch (UGB) verankert sind. Bewertungsstetigkeit bedeutet, dass ein Unternehmen grundsätzlich verpflichtet ist, die einmal gewählten Bewertungsmethoden über mehrere Perioden hinweg beizubehalten, um die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse zu gewährleisten. Die einschlägige Regelung findet sich im § 201 UGB. Dort ist festgelegt, dass Abschlüsse klar und übersichtlich sein müssen, und dazu gehört auch, dass gleiche Sachverhalte in verschiedenen Perioden nicht unterschiedlich bewertet werden, um die Vergleichbarkeit der bilanziellen Daten sicherzustellen. Änderungen sind nur zulässig, wenn sie aus sachlichen Gründen notwendig sind und müssen im Anhang des Jahresabschlusses offengelegt werden. Diese Regelung stellt sicher, dass die finanzielle Situation eines Unternehmens über die Zeit hinweg konsistent dargestellt wird, was für externe Stakeholder, wie Investoren und Gläubiger, von großer Bedeutung ist. Dadurch wird das Vertrauen in die Wirtschaftlichkeit und Stabilität eines Unternehmens gefördert. Wenn eine Änderung in der Bewertung vorgenommen wird, muss nicht nur der Grund erläutert werden, sondern auch die Auswirkungen dieser Änderung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Dies schafft Transparenz und ermöglicht es den Stakeholdern, die finanzielle Entwicklung des Unternehmens besser nachzuvollziehen.