Eine Bezirkshauptmannschaft (landläufig: die BH) ist die allgemeine Verwaltungsbehörde eines Politischen Bezirks bzw. Verwaltungsbezirks in erster Instanz. Sie ist eine der beiden Ausprägungen der Bezirksverwaltungsbehörde. (Die andere ist die Stadt mit eigenem Statut.)
In Bundesangelegenheiten (mittelbare Bundesverwaltung) haben die Bezirkshauptmannschaften Weisungen des Landeshauptmanns bzw. des von ihm beauftragten Landesrats, in Landesangelegenheiten Weisungen der Landesregierung als Kollegialorgan zu beachten. In Bundesangelegenheiten untersteht der Landeshauptmann bzw. der Landesrat diesbezüglich dem Weisungsrecht des zuständigen Bundesministers.
Das jeweilige Bundesland hat festzulegen, welche Gemeinden zu einem bestimmten politischen Bezirk zählen. Jede Gemeinde, die vom Landtag nicht mit Zustimmung der Bundesregierung zur Stadt mit eigenem Statut erhoben wurde, gehört einem politischen Bezirk an.
Die Bezirkshauptmannschaft wird als Landesbehörde von einem bzw. einer von der Landesregierung bestellten, beamteten Bezirkshauptmann bzw. Bezirkshauptfrau geleitet. Auch die anderen Bediensteten sind Landesbeamte bzw. -angestellte.
Mit Stand 2013 bestehen in Österreich 80 Bezirkshauptmannschaften. Dazu kommen 15 Städte mit eigenem Statut, die die Bezirksverwaltung in ihrem Magistrat selbst besorgen. (In zwölf dieser Städte fungiert die jeweilige Landespolizeidirektion als für die Sicherheitsverwaltung zuständige Behörde.)
Begriffsverwendung
Bezirkshauptmann vs. Bezirkshauptfrau
Die Leitung der Bezirkshauptmannschaft obliegt einem Bezirkshauptmann. Weibliche Funktionsträgerinnen werden in der Regel als Bezirkshauptfrau bezeichnet.
Die Funktionsbezeichnung Bezirkshauptfrau ist in den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg und Steiermark landesgesetzlich eingeführt.
In den Bundesländern Niederösterreich, Kärnten, Tirol und Vorarlberg ist im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich keine landesgesetzliche Verankerung der weiblichen Funktionsbezeichnung registriert, der Begriff Bezirkshauptfrau wird hier aber dennoch in Medienveröffentlichungen verwendet.
Da Wien eine Statutarstadt ist, besteht in Wien keine Bezirkshauptmannschaft.
Bezirkshauptmannschaft
Wird heute als Bezirkshauptmannschaft sowohl das Gebäude als auch die Verwaltungsebene eines politischen Bezirkes als Bezirkshauptmannschaft bezeichnet, so bedeutete der Begriff in den Anfängen den politischen Bezirk in seiner Gesamtheit. Als Beispiel sei hier der Erlass des Innenministeriums vom 9. August 1849 herangezogen.
Aufgaben
Obwohl Landesbehörde, erfüllt die Bezirkshauptmannschaft sowohl Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung als auch der Landesverwaltung. Hier sind die verschiedensten Fachgebiete angesiedelt:
- Amtsarzt, Amtstierarzt
- Gewerbe-, Wasser-, (Straßen-)Verkehrsrecht
- Sozialamt
- Sicherheitspolizei
- Fremdenpolizei
- Forst- und Jagd- und Fischereiverwaltung
- Gemeindeaufsicht
- Verwaltungsstrafsachen
Ausstellung und Verlängerung folgender Dokumente:
- Aufenthaltstitel von Drittstaatsangehörigen
- Identitätsausweis
- Führerschein
- Personalausweis
- Reisepass
- waffenrechtliche Urkunden
- Waffenbesitzkarte
- Waffenpass
Außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen obliegt auch die Sicherheitsverwaltung den Bezirkshauptmannschaften. Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen des Wachkörpers Bundespolizei sind diesen bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt. Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
Nicht zuständig ist die BH für Statutarstädte (hier werden die Aufgaben vom Magistrat, der zweiten Ausprägung der Bezirksverwaltungsbehörde, wahrgenommen) sowie für das gesamte Justizwesen. In der Bundeshauptstadt (zugleich Bundesland) Wien] bestehen keine Bezirkshauptmannschaften; auch hier fallen deren Aufgaben in die Zuständigkeit des Magistrats.
Literatur
- Kurt Hürbe: Die Bezirkshauptmannschaft in Niederösterreich. Kompetenzen, Funktion, Arbeitsweise. Erste Auflage. Wissenschaftliche Schriftenreihe Niederösterreich, Band 3/4. Verlag Niederösterreichisches Pressehaus, St. Pölten/Wien 1974, ISBN 3-85326-503-0.
- Karl Gutkas, Josef Demmelbauer: Die Bezirkshauptmannschaft gestern und heute. NÖ-Schriften, Band 74. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Wien 1994, ISBN 3-85006-065-9.
Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Bezirkshauptmannschaft 04.11.2014
- Bgld LGBl 2003/26. Gesetz vom 20. März 2003 über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften im Burgenland (Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz – Bgld. BH-G).
- Website der Gemeinde Oepping, Bezirk Rohrbach, OÖ
- Website der Salzburger Landesregierung, Abschnitt Bezirke
- Website der Bezirkshauptmannschaft Weiz
- Aussendung der Niederösterreichischen Landeskorrespondenz vom 28. Oktober 2002
- Meldung auf der Website des ORF Kärnten, 11. April 2012
- Website der Tiroler Landesregierung, Abschnitt Bezirke
Weblinks
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Bezirkshauptmannschaft 04.10.2014
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