Bezirksverwaltungsbehörde

Die Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Behörde, die in einem Bezirk für die Besorgung der ihr in Bundes- beziehungsweise Landesgesetzen übertragenen Aufgaben der allgemeinen staatlichen Verwaltung in erster Instanz sachlich und örtlich zuständig ist.

Begriff

Der Begriff der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde wird sowohl vom Gesetzgeber als auch in der Vollziehung durch die Verwaltung verwendet und umschreibt in abstrakter Form einen bestimmten Behördentypus. Aus der staatlichen Behördenorganisation und den Vorschriften über ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich dann, welche Bezirksverwaltungsbehörde konkret angesprochen ist.

Organisatorisches

Die Bezirksverwaltungsbehörde ist in der Regel die Bezirkshauptmannschaft, die organisatorisch zur Gebietskörperschaft jenes Bundeslandes gehört, in dem die Bezirkshauptmannschaft ihren Amtssitz hat. In einer Stadt mit eigenem Statut hat die Stadt als Gebietskörperschaft – neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung – auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. Die Bezirke sind keine Gebietskörperschaften, sondern lediglich Verwaltungssprengel.

Die Bezirksverwaltungsbehörde ist monokratisch organisiert, d. h. das an der Spitze der Behörde bzw. ihres administrativen Hilfsapparates stehende staatliche Organ, die jeweilige physische Person, ist die Behörde. Fälschlicherweise für die Bezirksverwaltungsbehörde gehalten und als solche bezeichnet wird auch die Bezirkshauptmannschaft, wobei verkannt wird, dass diese Dienststelle nur der administrative Hilfsapparat für die eigentliche Behörde ist.

Die Bezirksverwaltungsbehörde sind:

  • der Bezirkshauptmann, der als leitender Beamter von der Landesregierung für die jeweilige Bezirkshauptmannschaft ernannt wird.
  • in einer Stadt mit eigenem Statut, der Magistrat. Immer wieder wird der Bürgermeister fälschlicherweise als Bezirksverwaltungsbehörde in Städten mit eigenem Statut genannt. Dieser landläufige Irrtum begründet sich in der Doppelstellung des Magistrates, der einserseits hinsichtlich der Gemeindeagenden als Gemeindeamt fungiert und damit als bloßer Hilfsapparat zu den eigentlichen Gemeindebehörden zu sehen ist. Für den Bereich der Bezirksverwaltungsagenden kommt den Magistraten jedoch die Stellung einer eigenständigen Behörde zu.
  • der Leiter einer Politische Expositur: eine Dienststelle, die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit einer Bezirkshauptmannschaft einen eigenen Bereich verwaltet;

Zuständigkeit

Die Bezirksverwaltungsbehörde besorgt die allgemeine staatliche Verwaltung im Bezirk. Sie ist in erster Instanz für die Vollziehung der Gesetze von Bund und Land gleichermaßen zuständig und verantwortlich. Funktionell tritt die Bezirksverwaltungsbehörde dabei entweder als Organ des Bundes oder als Organ des Landes auf. Man bezeichnet dies als mittelbare Bundesverwaltung und als unmittelbare Landesverwaltung. Zu erkennen ist der rechtliche Unterschied an der Unterzeichnung: Für den Landeshauptmann oder Für die Landesregierung. Zumeist verwendet wird jedoch: Für den Bezirkshauptmann oder Für die Bezirkshauptmannschaft.

Die sachliche Zuständigkeit umfasst:

  • die Vollziehung der Gesetze des Bundes im Agrar-, Einwohnermelde-, Forst-, Gesundheits-, Gewerbe-, Wasser-, Umwelt- und Verkehrsrecht als mittelbare Bundesverwaltung, sowie als Sicherheitsbehörde im Fremdenrecht
  • die Vollziehung der Gesetze des Landes im Jugendwohlfahrt-, Behinderten- und Sozialrecht und Naturschutzrecht als unmittelbare Landesverwaltung, sowie als Behörde im Katastrophenschutz (Katastrophenschutzreferent).
  • die Unterstützung der Gemeinden und ihrer Bürgermeister bei der Besorgung der örtlichen Aufgaben der Gemeindeverwaltung (Gemeindeautonomie) im Bau- und Raumordnungsrecht durch Sachverständige (“Bezirksarchitekt”); häufig sind diese Aufgaben durch eine Delegierungsverordnung an die Bezirkshauptmannschaft zu Besorgung als mittelbare Gemeindeverwaltung übertragen worden.

Die Bezirksverwaltungsbehörde ist für die Vollziehung dieser Vollzugsbereiche sachlich zuständig und nimmt sie als Einzelorgan wahr:

  • Gesetze des jeweiligen Landes und die ausnahmsweise von den Ländern zu vollziehenden Bundesgesetze (Art. 11 B-VG); in diesen Angelegenheiten ist sie der Landesregierung weisungsgebunden.
  • Bundesgesetze in der mittelbaren Bundesverwaltung; in diesen Angelegenheiten ist sie dem Landeshauptmann als deren Träger weisungsgebunden, der diesbezüglich dem zuständigen Bundesminister untersteht.
  • Bundesgesetze in der Sicherheitsverwaltung, ausgenommen in Städten, in denen die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde I. Instanz ist; in diesen Angelegenheiten ist sie der Landespolizeidirektion weisungsgebunden, die dem Bundesminister für Inneres untersteht.

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für einen Bezirk ergibt sich nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) auf Grund von Wohnsitz oder Firmensitz des Antragstellers, der Lage des Grundstücks, dem ordentlichen Aufenthalt oder dem Ort einer Verwaltungsübertretung.

Rechtsmittel

Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde können durch ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel im Instanzenweg angefochten werden. Als zweite Instanz ist zuständig: der Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung, die Landesregierung in den Angelegenheiten der unmittelbaren Landesverwaltung.

Fußnoten

  1. Errichtung und Amtswirksamkeit der Bezirksämter, RGBl. N4. 10/1853
  2. Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44/1868
  3. Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 101/1868, soweit sie den Sitz der Bezirkshauptmannschaften
  4. Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 59/1976
  5. Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
  6.  Verwaltungsstrafgesetz
  7. www.ris.bka.gv.at / Art.116 B-VG (geltende Fassung)

http://de.wikipedia.org/wiki/Bezirksverwaltungsbeh%C3%B6rde 30.10.2019

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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