Der Begriff „Bezugsaktien“ ist im österreichischen Recht nicht spezifisch verankert. Vielmehr wird in Österreich von „Bezugsrechten“ im Kontext von Aktiengesellschaften gesprochen. Ein Bezugsrecht ist das Recht eines Aktionärs, bei einer Kapitalerhöhung im Verhältnis seiner bisherigen Beteiligung an der Gesellschaft neue Aktien zu zeichnen. Dieses Recht ist in § 153 ff. Aktiengesetz (AktG) geregelt.
Das Bezugsrecht dient dem Schutz der Aktionäre, damit diese ihre prozentuale Beteiligung an der Gesellschaft beibehalten und eine Verwässerung ihrer Stimmrechte oder wirtschaftlichen Beteiligung verhindert wird. Jeder Aktionär hat somit das Vorrecht, bei einer Kapitalerhöhung entsprechend seinem bisherigen Anteil neue Aktien zu erwerben.
Falls das Bezugsrecht ausgeschlossen werden soll, etwa um gezielt neue Investoren in die Gesellschaft zu holen, bedarf es laut § 153 Abs. 2 AktG eines Beschlusses der Hauptversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit. Zudem muss der Ausschluss sachlich gerechtfertigt sein, beispielsweise wegen eines besonderen Interesses der Gesellschaft.
Zusammenfassend bezeichnet das Bezugsrecht im österreichischen Kontext das Recht der Aktionäre auf den Erwerb neuer Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung, um das Beteiligungsverhältnis und die entsprechenden Stimmrechte aufrechtzuerhalten. Während der Begriff „Bezugsaktien“ als solcher nicht im österreichischen Recht verwendet wird, ist das Konzept des Bezugsrechts fest im Aktiengesetz verankert.