Bezugsberechtigung

Im österreichischen Recht wird der Begriff „Bezugsberechtigung“ häufig im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und Betriebsrentenregelungen verwendet. Bezugsberechtigung bezeichnet das Recht einer Person, im Versicherungsfall oder bei Fälligkeit der Leistung den Auszahlungsbetrag zu erhalten. Die entsprechende Regelung findet sich insbesondere im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).

Nach § 166 VersVG kann der Versicherungsnehmer jederzeit eine oder mehrere bezugsberechtigte Personen benennen. Dies bedeutet, dass in einem Versicherungsvertrag klar festgelegt werden kann, wer bei Eintritt des Versicherungsfalls – beispielsweise Tod des Versicherungsnehmers – den vereinbarten Betrag erhalten soll. Die Benennung von Bezugsberechtigten kann sowohl widerruflich als auch unwiderruflich geschehen. Bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung kann der Versicherungsnehmer diese jederzeit ändern oder entziehen, solange der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist.

Zusätzlich existieren Regelungen über die Bezugsberechtigung im Erbrecht und Sozialversicherungsrecht, wo der Begriff ebenfalls relevant sein kann. Insbesondere in Lebensversicherungsverträgen ist es üblich, den Ehepartner, die Kinder oder andere nahestehende Personen als Bezugsberechtigte zu benennen. In der Praxis ist es wesentlich, dass die Bezugsberechtigung klar dokumentiert und im Versicherungsschein festgehalten wird, um Streitigkeiten bei der Auszahlung zu vermeiden.

In einem betrieblichen Kontext kann die Bezugsberechtigung auch im Rahmen von Pensionskassenzusagen relevant sein. Hierbei werden Arbeitnehmer bezugsberechtigt für Leistungen aus Betriebsrenten bzw. -pensionen, die ihnen bei Erreichen eines bestimmten Alters oder im Invaliditätsfall zustehen.

Wichtig ist auch, zu beachten, dass die Bezugsberechtigung im Fall einer Lebensversicherung nicht automatisch durch gesetzliche Erbfolge ausgehebelt wird. Das bedeutet, dass die Auszahlung im Versicherungsfall an den vertraglich benannten Bezugsberechtigten erfolgt und nicht notwendigerweise an die gesetzlichen Erben, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat keine andere Anordnung getroffen.

Insgesamt dient die Bezugsberechtigung dem Zweck der klaren und rechtssicheren Regelung, wer begünstigt wird, um mögliche Unsicherheiten bei der Auszahlung von Versicherungsleistungen zu vermeiden.

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