Bienenrecht ist die Gesamtheit der Bienen betreffenden besonderen Rechtssätze.
Bienenprivatrecht
Der § 383 ABGB besagt, dass es den politischen (gemeint ist verwaltungsrechtlichen) Vorschriften zu entnehmen ist, wie der Honigraub durch fremde Bienen zu verhindern sei. Dieser seit 1812 unveränderten Regelung wurde bis heute nicht entsprochen, sondern finden sich in den Landesbienenzuchtgesetzen über Raubbienen und Räuberei teilweise Bestimmungen.
Zum Beispiel nach § 5 OÖ. Bienenzuchtgesetz LGBl.Nr. 45/1983 idgF:
Abs.1) hat der Halter des befallenen Bienenstandes die Ursachen des Befalles unverzüglich festzustellen und wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen sind, zu beseitigen.
Abs.2) Der Halter jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räuberei zu verhindern.
Abs.3) Ein Recht der Tötung von Raubbienen eines fremden Bienenstandes besteht nicht. Allfällige Schadenersatzansprüche sind zivilrechtlicher Natur.
Dass im Abs.1) der Halter des befallenen Bienenstands in die Pflicht genommen wird, ist, wenn auch wenig konkret, noch verständlich.
Für den Praktiker weniger verständlich ist der Absatz 2), der dem Halter des raubenden Bienenstandes geeignete Maßnahmen gegen die Fortsetzung der Räuberei aufträgt. Ist die Räuberei bereits in vollem Gange, so sind die zumutbaren und geeigneten Maßnahmen begrenzt. Eine Verbringung während der Flugzeit auf einen Platz außerhalb des Flugradius erscheint – abgesehen von der zeitlich nicht möglichen vorherigen Zuwanderungsanzeige – ebenso ungeeignet, wie eine Dunkelhaft im Keller, zumal die aufgeregten Raubbienenstöcke beim Transport oder in der Dunkelhaft möglicherweise verbrausen und damit ein oder mehrere starke Völker für den Halter des Raubbienenstandes verloren sind. Bei einem Zuwarten bis zum Ende der Flugzeit kann es unter Umständen für den beraubten Bienenstock ohnehin zu spät sein. Meist werden nämlich die Suchbienen von stärkeren Völkern durch in der Nähe der Bienenstöcke angebotenen Honigresten in ausgeschleuderten Waben, Gefäßen oder Honigschleudern angelockt und berauben dann die schwächeren Bienenvölker.
Nur dann, wenn dem Halter des Raubbienenstockes ein Verschulden in Form eines Betreuungsfehlers (wie etwa die unterlassene unverzügliche Auffütterung nach dem Abschleudern) nachgewiesen werden sollte, wird er dem Halter der beraubten Bienen unter Umständen ersatzpflichtig, wobei ein allfälliges Mitverschulden des Halters der beraubten Bienen über dessen Einwand zu prüfen wäre. Soweit überblickbar, hatte sich der Oberste Gerichtshof bisher mit einem derartigen Schadenersatzanspruch wegen einer „Räuberei“ noch nicht zu befassen. Die Erlangung von Schadenersatz wegen „Räuberei“ durch Fremdbienen erscheint im Regelfall sehr problematisch zu sein, weil der Beweis eines Verschuldens des Halters des „Räuberbienenstandes“ äußerst schwer zu erbringen sein wird. Für den überwiegenden Teil des Auftretens von Räuberei gilt aber der in Imkerkreisen anerkannte Satz: „Jeder Räuberei geht eine Eselei des Imkers voraus“
§ 384 ABGB ordnet an, dass häusliche Bienenschwärme kein Gegenstand des freien Tierfanges sind. Der Bienenhalter kann den Bienenschwarm gegen Schadloshaltung auch auf Nachbargrundstücken binnen zwei Tagen nach dessen Ausbruch aus dem Mutterstock verfolgen. Nach Verstreichen dieser Frist kann sich auf öffentlichem Grund jeder, auf Privatgrund nur der Grundstückseigentümer das Bienenvolk aneignen. Nimmt der Eigentümer des Bienenvolkes innerhalb der zweitägigen Frist die Verfolgung auf, so kann er diese insgesamt 42 Tage ab Schwarmabgang fortsetzen, um sich sein Eigentum zu erhalten. In einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 1921 (SZ 3/107) wurde festgehalten, dass die Schadloshaltung nur für durch das Betreten des Nachbargrundes an sich am Grundstück selbst verursachten Schaden gebührt. Ein anderweitiger Schaden ist nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln zu beurteilen.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Bienenrecht#.C3.96sterreichisches_Bienenprivatrecht 15.12.2014
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