Im österreichischen Recht ist der Begriff „Bietungsabkommen“ nicht im selben Kontext verwendet wie im deutschen Recht. In Deutschland bezieht sich ein Bietungsabkommen häufig auf Absprachen zwischen Bietern bei einer Ausschreibung oder Auktion, um den Wettbewerb zu beeinflussen. Solche Absprachen können kartellrechtliche Implikationen haben.
Sollte es in Österreich zu einer ähnlichen Praxis kommen, wäre diese im Kontext des österreichischen Kartellrechts zu sehen, das im Kartellgesetz (KartG) geregelt wird. Dort wird grundsätzlich der freie Wettbewerb geschützt. Vereinbarungen, die den Wettbewerb erheblich beschränken, sind verboten (§ 1 KartG). Das kann Bietungsabsprachen ähnlich wie Preisabsprachen umfassen, wenn sie den freien und fairen Wettbewerb beeinflussen. Solche wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen können mit Geldbußen geahndet werden (§ 29 KartG).
In konkreten Ausschreibungsverfahren könnte ein Bietungsabkommen auch rechtliche Fragen im Rahmen des Vergaberechts aufwerfen. In Österreich ist das Vergaberecht umfassend geregelt, unter anderem im Bundesvergabegesetz (BVergG). Dieses Gesetz normiert die Grundsätze des Vergabeverfahrens, zu denen Transparenz, Gleichbehandlung und fairer Wettbewerb gehören. Wenn Unternehmen Absprachen treffen, um das Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung zu beeinflussen, könnte dies gegen die im BVergG festgelegten Grundsätze verstoßen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Phänomen eines „Bietungsabkommens“ in Österreich aus der Perspektive des Kartellrechts und des Vergaberechts relevant wird, wobei wettbewerbsbeschränkende Absprachen verboten sind und Vergabeverfahren bestimmte, wettbewerbsrechtliche Grundsätze einhalten müssen. Ein expliziter, separater Begriff „Bietungsabkommen“ als rechtstechnischer Terminus ist im österreichischen Recht allerdings nicht verankert.