Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „Bietungsvollmacht“ nicht wörtlich so, wie er im deutschen Recht bekannt ist. Allerdings lässt sich die Funktion einer solchen Vollmacht im Rahmen von Zwangsversteigerungen oder vergleichbaren Bietvorgängen erklären und wird allgemein unter den allgemeinen Bestimmungen des Vollmachtsrechts behandelt.
Eine Vollmacht im weiteren Sinne wird im Allgemeinen Vertretungsrecht im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt, insbesondere in den §§ 1002 bis 1026. Eine Bietungsvollmacht könnte also als Spezialform der Vollmacht gesehen werden, bei der eine Person (der Bevollmächtigte) ermächtigt wird, im Namen einer anderen Person (des Vollmachtgebers) bei Auktionen oder Bietverfahren Gebote abzugeben.
Sollte ein solches Mandat erteilt werden, muss es den allgemeinen Anforderungen an eine Vollmacht genügen, also insbesondere ausreichend bestimmt sein, damit klar ist, welche Handlungen der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers ausführen kann. Diese Vollmacht könnte auch schriftlich festgehalten werden, um im Bedarfsfall nachweisbar zu sein, auch wenn dies nicht immer zwingend erforderlich ist. In bestimmten Fällen, wie z.B. bei gerichtlichen Auktionen, kann eine schriftliche Vollmacht verlangt werden.
Es ist wichtig, dass die Bietungsvollmacht klar den Umfang der Ermächtigung definiert, also ob der Bevollmächtigte beispielsweise uneingeschränkt bieten darf oder ob es ein Maximalgebot gibt. Diese Klarheit schützt sowohl den Vollmachtgeber als auch den Bevollmächtigten und vermeidet Missverständnisse oder Rechtsstreitigkeiten.
Zusammenfassend wird der Begriff „Bietungsvollmacht“ im österreichischen Recht nicht explizit verwendet, die dahinterstehende Funktion einer solchen Vollmacht fällt jedoch unter die allgemeinen Bestimmungen des Vertretungsrechts im ABGB. Eine Bietungsvollmacht würde daher im Rahmen dieser allgemeinen Regelungen behandelt werden.