Bilanzänderung

Der Begriff „Bilanzänderung“ ist an sich kein fest definierter Begriff im österreichischen Recht, wie er im deutschen Handelsrecht vorkommt. Stattdessen kann die Thematik unter mehreren Aspekten des österreichischen Bilanz- und Unternehmensrechts betrachtet werden.

Im österreichischen Kontext beschäftigt sich der Begriff im Wesentlichen mit Änderungen, die an der Jahresbilanz eines Unternehmens vorgenommen werden, nachdem diese einmal aufgestellt, jedoch vor ihrer endgültigen Feststellung durch die Gesellschafterversammlung oder den Alleininhaber geprüft werden. Solche Änderungen können notwendig werden, um nachträglich erkannte Fehler zu korrigieren oder um bilanzpolitische Entscheidungen zu implementieren.

Gemäß § 193 UGB (Unternehmensgesetzbuch) müssen buchführungspflichtige Unternehmen ihre Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß aufzeichnen und Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung in regelmäßigen Abständen erstellen. Jede Änderung der Bilanz berührt somit die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).

Sollte es nach dem Abschluss der Bücher, aber vor der Einreichung beim Firmenbuch zu notwendigen Anpassungen kommen, weil wesentliche Informationen über die wirtschaftliche Lage nachträglich bekannt werden, spricht man von einer Berichtigung, nicht einer bloßen Änderung. Für Kapitalgesellschaften besteht eine Verpflichtung durch den Aufsichtsrat, die geprüfte und zu genehmigende Bilanz festzustellen, wonach Änderungen nur mit Zustimmung der zuständigen Organe vorgenommen werden können.

Im Zusammenhang mit bilanzlichen Nachbesserungen ist auch der Revisionsbericht zu beachten, wonach etwaige Korrekturen auch im Rahmen der gesetzlich geforderten Abschlussprüfung Beachtung finden müssen.

Zusätzlich könnten solche Änderungen Einfluss auf die steuerliche Behandlung haben, da die Bilanz als Grundlage für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dient. Anpassungen sollten daher auch in Abstimmung mit steuerrechtlichen Regelungen, wie im Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehen, vorgenommen werden.

Insgesamt spiegelt der Begriff „Bilanzänderung“ im österreichischen Kontext durch seine Anwendung und Konsequenzen die hohe Relevanz der gebotenen Sorgfalt und Korrektheit der Gewinnermittlung sowie der gesetzlichen Einhaltung der Offenlegungspflichten wider.

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