Beim Bestbieterprinzip handelt es sich um einen Begriff aus dem Vergaberecht. Der öffentliche Auftraggeber kann als Zuschlagssystem entweder den niedrigsten Preis (Billigstbieterprinzip) oder das „wirtschaftlich günstigsten Angebot“ (Bestbieterprinzip) festlegen. Dies bedeutet, dass neben dem Preis auch ein weiteres (qualitatives) Kriterium für die Angebotsbewertung herangezogen wird (zB die Ausarbeitung eines Konzepts).
Wahl des Zuschlagsprinzips
Der Auftraggeber hat bereits zu Beginn des Vergabeverfahrens festzulegen, nach welchem Prinzip (Billigst- oder Bestbieterprinzip) er nach Abschluss des Vergabeverfahrens den Zuschlag erteilen möchte. Der Auftraggeber ist bei der Wahl zwischen diesen beiden Prinzipien grundsätzlich frei. Das Gesetz geht aber von einer Präferenz zugunsten des Bestbieterprinzips aus. So kann der öffentliche Auftraggeber zB nur unter der Voraussetzung, dass der Qualitätsstandard einer Leistung klar beschreibbar ist, das Billigstbieterprinzip wählen.
In manchen Fällen ist das Bestbieterprinzip zwingend vorgeschrieben. Eine zwingende Anwendung des Bestbieterprinzips besteht in fünf Fällen (§ 91 Abs 5 BVergG 2018) und zwar
- bei Dienstleistungen, die im Verhandlungsverfahren gemäß § 34 Z 2 bis 4 BVergG 2018 vergeben werden sollen (insbesondere „geistige Dienstleistungen“),
- wenn die Beschreibung der Leistung im Wesentlichen funktional erfolgt („funktionale Leistungsbeschreibung“),
- bei Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens EUR 1 Mio (exkl USt) beträgt,
- bei einer Auftragsvergabe im Wege eines wettbewerblichen Dialogs und
- bei einer Auftragsvergabe im Wege einer Innovationspartnerschaft.
Zuschlagskriterien beim Bestbieterprinzip
Der öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung bzw den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, die zur Bewertung des Angebots vorgesehen sind, anzugeben. Als Zuschlagskriterien können beispielsweise folgende Kriterien festgelegt werden: Qualität, Preis technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt, Lieferungs- und Ausführungsfrist etc. Die Zuschlagskriterien müssen dabei direkt den jeweiligen Leistungsgegenstand betreffen (zB Qualität, technischer Wert, Zweckmäßigkeit) oder damit zumindest in engem Zusammenhang stehen (zB Kundendienst, Ersatzteile).
Die Zuschlagskriterien sind im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Das bedeutet, dass der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien zu gewichten hat, um dadurch eine objektive Nachvollziehbarkeit der Bestbieterermittlung zu gewährleisten.
„Horizontales Bestbieterprinzip“
Grundsätzlich dürfen nur solche Zuschlagskriterien zur Anwendung kommen, die mit dem Auftragsgegenstand in direktem Zusammenhang stehen. Im Vergaberecht wird allerdings schon lange diskutiert, ob bzw in welchem Ausmaß Umwelt-, volkswirtschaftliche oder soziale Aspekte berücksichtigt werden dürfen.
Bei der Vergabe einiger Leistungen hat der öffentliche Auftraggeber nunmehr derartige qualitätsbezogene Aspekte (Umweltgerechtheit der Leistung, sozialpolitische Belange und/oder innovative Aspekte) bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungskriterien oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen (sogenanntes „horizontales Bestbieterprinzip“). Bei diesen Leistungen handelt es sich um unmittelbar personenbezogene Gesundheits- oder Sozialdienstleistungen, um Beschaffungen im öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr, und Beschaffung von Lebensmitteln sowie um Beschaffungen im Bereich der Gebäudereinigung und der Bewachung.
Quellen
- Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 (2015)
- Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018 (2019)
- Heid & Partner Rechtsanwälte GmbH, www.heid-partner.at