Im österreichischen Recht wird der Begriff „Blankettmissbrauch“ nicht explizit verwendet. Stattdessen beschäftigt man sich mit ähnlichen Sachverhalten unter Begriffe wie „Urkundenfälschung“ oder „Missbrauch von Urkunden“. Nach österreichischem Strafrecht, insbesondere nach § 223 des Strafgesetzbuchs (StGB), ist die Urkundenfälschung eine relevante strafbare Handlung, die unter bestimmten Umständen auch den Blankettmissbrauch erfassen kann.
Gemäß § 223 StGB begeht Urkundenfälschung, wer eine falsche Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine echte, aber verfälschte Urkunde benutzt, mit der Absicht, sie als echt und unverfälscht im Rechtsverkehr zu gebrauchen. Unter diese Bestimmung fällt auch der Missbrauch von sogenannten Blankourkunden, welche ursprünglich für einen bestimmten Zweck ausgestellt wurden, jedoch von einer unbefugten Person für einen anderen Zweck missbräuchlich verwendet werden.
Ein solcher Missbrauch würde beispielsweise dann vorliegen, wenn jemand eine Blankounterschrift oder ein Blankoformular, das für einen bestimmten, legitimen Anlass vorgesehen war, in betrügerischer Absicht verwendet, um eine rechtliche Verpflichtung oder Erklärung zu fälschen. Diese ständige Verbindung von Urkundenrecht im strafrechtlichen Kontext, insofern eine Blankourkunde betroffen ist, ist beliebt bei Tätern, die sich rechtswidrige Vorteile verschaffen wollen.
Die Absicht des Täters, bei einem solchen Missbrauch unrechtmäßig Vorteile oder Vorteile zu erlangen, ist ausschlaggebend, damit eine strafbare Handlung vorliegt. Damit wird deutlich, dass im österreichischen Recht der blankettartige Missbrauch von Urkunden durchaus unter bestehende Strafrechtsnormen fällt, auch wenn der Begriff selbst nicht explizit im Gesetzestext auftaucht. Dies zeigt die Flexibilität und Reichweite der Termini in der Strafgesetzgebung, um unterschiedliche Formen von Urkundendelikten zu erfassen und zu ahnden.