Im österreichischen Recht ist der Begriff der „Blankobürgschaft“ nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, entspricht aber einer speziellen Form der Bürgschaft, die sich aus den allgemeinen Bürgschaftsregelungen ableitet, die im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) zu finden sind. Grundsätzlich ist die Bürgschaft in den §§ 1346 ff. ABGB geregelt.
Eine „Blankobürgschaft“ ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Bürge verpflichtet, für die Verpflichtungen eines Hauptschuldners einzustehen, ohne dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung die genaue Höhe der Verbindlichkeit feststeht. Das bedeutet, der Bürge übernimmt die Haftung für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Schuldners, die in der Bürgschaftserklärung nicht konkretisiert sind. Diese Art der Verpflichtung birgt für den Bürgen ein erhebliches finanzielles Risiko, da es an einer klaren Begrenzung der Haftungsobergrenze fehlt.
Im österreichischen Recht kommt der Abschluss einer Blankobürgschaft aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit zustande. Es ist unerlässlich, dass der Bürge sich der Risiken und Tragweite seiner Verpflichtung bewusst ist. Für die Wirksamkeit einer Bürgschaft ist grundsätzlich gemäß § 1346 ABGB die Schriftform erforderlich. Bei einer Blankobürgschaft muss die Erklärung die wesentlichen Aspekte beinhalten, aus denen hervorgeht, dass es sich um eine solche handelt.
Da die Blankobürgschaft mit erheblichen Risiken verbunden ist, wäre es in der Praxis üblich, zusätzliche Schutzmechanismen oder Begrenzungen wie beispielsweise eine Obergrenze in den Vertrag aufzunehmen, um den Bürgen zu schützen. Die konkrete Anwendung und Ausgestaltung obliegt der Vertragsgestaltung zwischen Gläubiger, Schuldner und Bürge.
Zusammenfassend ist die Blankobürgschaft eine spezifische Ausprägung der Bürgschaft, bei der die Höhe der Verpflichtung des Bürgen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbestimmt bleibt. Der rechtliche Rahmen hierfür ergibt sich aus den allgemeinen Regelungen zur Bürgschaft im ABGB, ergänzt durch die praktische Gestaltung der Vertragsparteien.