Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „Blankogeschäft“ in der Form, wie er in Deutschland bekannt ist, nicht. Stattdessen findet man ähnliche Konzepte, die in bestimmten rechtlichen Kontexten auftauchen. Ein Blankogeschäft in einem allgemeinen Sinn könnte als eine Vereinbarung betrachtet werden, bei der wesentliche Bestandteile oder Konditionen eines Vertrags unbestimmt sind oder offengelassen werden. Diese Art von Geschäften berührt häufig das Wechselrecht und das Scheckrecht in Österreich insofern, als dass es sich auf die Unvollständigkeit von Urkunden bezieht, die dann später vervollständigt werden sollen.
Ein spezifisches Beispiel im österreichischen Kontext sind Blankowechsel. Ein Blankowechsel ist ein Wechsel, bei dem einige erforderliche Angaben wie der Betrag, Erfüllungsort oder das Datum zunächst offengelassen werden. Der Aussteller des Blankowechsels gibt der Gegenpartei die Befugnis, die fehlenden Angaben später zu vervollständigen. Dabei handelt es sich um ein Risiko, da die Vollmacht zur Ausfüllung möglicherweise erlischt oder missbräuchlich verwendet wird. Dies kann negative Auswirkungen auf die rechtliche Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit des Wechsels haben.
Ein solcher Blankowechsel unterliegt den Bestimmungen des Wechselgesetzes (WechselG), insbesondere in Bezug auf die notwendigen Bestandteile eines Wechsels, die in § 1 WechselG aufgeführt sind. Ein Wechsel, der wesentliche Bestandteile nicht aufweist, kann grundlegend zur Wertlosigkeit führen, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung über das spätere Hinzufügen fehlender Bestandteile vor. Ein sorgfältiger Umgang mit Blankowechseln ist somit unerlässlich, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.
In anderen Bereichen des Vertragsrechts besteht bei unvollständigen Verträgen die Gefahr der Unwirksamkeit, wenn wesentliche Vertragsbestandteile nicht bestimmt oder bestimmbar sind. Daher ist es essenziell, dass zumindest klare Vorgaben zur späteren Ermittlung oder Festsetzung fehlennder Bestandteile vorliegen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass während der Begriff „Blankogeschäft“ im österreichischen Recht nicht im gleichen Sinne wie in Deutschland verwendet wird, kann das Konzept der Unvollständigkeit von Verträgen oder Urkunden dennoch in verschiedenen Bereichen von Bedeutung sein. Es ist wichtig, dass alle Parteien die rechtlichen Risiken solcher Vereinbarungen verstehen und angemessene Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen.