Blutsverwandtschaft bezeichnet die biologische oder genetische Verwandtschaft von Personen aufgrund ihrer Abstammung von einander oder einem gemeinsamen Vorfahren, fachsprachlich Konsanguinität (lateinisch consanguinitas: con „zusammen, mit“ und sanguis „Blut“) – im Unterschied zur rechtlichen Verwandtschaft (durch Adoption, Vaterschaftsanerkennung oder Leihmutterschaft) oder angeheirateter Schwägerschaft (affine Verwandtschaft). Eine behauptete blutsverwandte Abstammung muss allerdings nicht immer den Tatsachen entsprechen, vor allem in Bezug auf Vaterschaft (siehe Kuckuckskinder und Fehlender Vaterschaftsbeweis), erst moderne Abstammungsgutachten ermöglichen biologische Eindeutigkeit.
Blutsverwandtschaft spielt vor allem im Eherecht eine große Rolle, da in den meisten Kulturen Ehen zwischen engsten Blutsverwandten als unzulässig gelten (Inzestverbot).
Genetische Verwandtschaftsgrade
Bei Blutsverwandten ersten Grades (Eltern zu Kindern) sind die Hälfte der Gene durch direkte Abstammung identisch. Bei genetisch Verwandten zweiten Grades (Großeltern zu Enkeln, Geschwister untereinander) stammt im Durchschnitt ein Viertel der Gene von einem gemeinsamen Vorfahren. Der genetische Verwandtschaftsgrad wird genauso berechnet wie der rechtliche Verwandtschaftsgrad, und ähnlich dem Verwandtschaftskoeffizienten: Es wird der kürzeste Verwandtschaftsweg (ohne Ahnenverlust) zwischen zwei Personen gesucht und die Anzahl der Zeugungen ermittelt, die dabei insgesamt stattfanden. Alternativ kann auch die Summe der an diesem Weg beteiligten Personen (inklusive Ausgangspunkt und Ziel) gebildet werden. Wird nun hiervon die Bezugsperson (Proband) abgezogen, ergibt sich dasselbe Ergebnis wie beim ersten Verfahren.
Erbrecht
Im Erbrecht steht die biologische Verwandtschaft gleichberechtigt neben der rechtlichen Verwandtschaft und bildet die Grundlage für die gesetzliche Erbfolge.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft 15.12.2014
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