Mit Börsenrat wird ein bei Wertpapierbörsen zu errichtendes Gremium bezeichnet, dessen Aufgabe u.a. der Erlass der Börsenordnung, die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, die Überwachung der Geschäftsführung und der Erlass der Handelsbedingungen ist.
Der Börsenrat setzt sich zusammen aus Vertretern der am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute, der zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen, der Skontroführer, der Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, anderer Emittenten solcher Wertpapiere, der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften und der Anleger. Die Gesamtzahl der Mitglieder ist auf 24 beschränkt, dabei dürfen die Vertreter der Kreditinstitute sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesellschaften und sonstigen Unternehmen nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder ausmachen.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/boersenrat.php 29.09.2014