Im österreichischen Recht ist der Begriff „Börsenrat“ in dieser spezifischen Form im Vergleich zu Deutschland nicht verankert. Stattdessen spielen andere Institutionen und Begriffe eine Rolle, wenn es um die Organisation und Aufsicht der Börsen geht.
In Österreich sind die rechtlichen Grundlagen für die Organisation und den Betrieb einer Börse im Börsegesetz 1989 geregelt. Eine zentrale Institution dabei ist der Börsevorstand. Der Börsevorstand ist zuständig für die Leitung der Börse und trifft alle notwendigen Entscheidungen, um einen ordnungsgemäßen Börsenbetrieb zu gewährleisten. Diese Organstruktur übernimmt Aufgaben, die einem deutschen Börsenrat entsprechen würden.
Ein anderes wichtiges Organ im österreichischen Börsenrecht ist die Übernahmekommission, die nach dem Übernahmegesetz (ÜbG) handelt. Diese Kommission ist zuständig für die Einhaltung der Regeln bei Übernahmen und bietet somit eine weitere Kontrollinstanz im Börsenwesen.
Zusätzlich spielt die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) eine übergeordnete Rolle in der Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte, einschließlich der Börsen. Die FMA ist nach dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) und anderen relevanten Gesetzen befugt, sämtliche Tätigkeiten zu überwachen, die mit Wertpapierbörsen in Zusammenhang stehen.
Für die spezifische Funktionalität und Organisation innerhalb einer Börse sind Regelwerke und Satzungen maßgeblich, die individuell von jeder Börse, wie der Wiener Börse, aufgestellt werden. Diese Regelwerke definieren interne Strukturen und Entscheidungsprozesse, die die Basis für den operativen Betrieb darstellen.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass das österreichische Recht auf eine institutionelle Struktur mit klar verteilten Rollen und Zuständigkeiten im Rahmen des Börsegesetzes und anderen relevanten Regelungen setzt, um die Ordnung und Aufsicht im Börsenbetrieb sicherzustellen. Ein spezifischer Börsenrat, wie im deutschen Kontext bekannt, wird nicht direkt erwähnt, da seine Funktionen auf verschiedene Organe verteilt sind.