Im österreichischen Recht ist der Begriff „Bona-Fide-Antragsteller“ nicht als solcher verankert. Im Allgemeinen könnte man jedoch darunter einen Antragsteller verstehen, der in guter Absicht und mit ernsthafter Motivation handelt, ohne betrügerische Absichten. Solche Konzepte sind in verschiedenen Bereichen des österreichischen Rechts von Einfluss, beispielsweise im Asylverfahren oder im Zivilrecht, allerdings ohne spezifische gesetzliche Definition als „Bona-Fide-Antragsteller“.
Im Asylverfahren könnte ein „Bona-Fide-Antragsteller“ eine Person sein, die ernsthaft Schutz vor Verfolgung sucht und keine falschen Informationen liefert oder missbräuchliche Anträge stellt. Eine solche Bewertung steht im Einklang mit der Prüfung von Asylanträgen, bei denen die Glaubwürdigkeit eines Antragstellers eine entscheidende Rolle spielt. Paragraph 18 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) behandelt beispielsweise die Verpflichtung von Asylwerbern zur Mitwirkung an der Feststellung der relevanten Tatsachen.
Im Zivilrecht könnte der Begriff mit gutgläubigem Handeln in Verbindung gebracht werden. Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) hat an mehreren Stellen Bestimmungen, die an den guten Glauben einer Person anknüpfen. So fordert etwa § 368 ABGB, der sich mit der Ersitzung von Eigentum beschäftigt, dass der Ersitzende „in gutem Glauben“ handelt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass „Bona-Fide-Antragsteller“ im österreichischen Recht kein feststehender Begriff ist, jedoch die dahinterstehende Idee des guten Glaubens und der redlichen Absicht in mehreren Rechtsbereichen relevant ist, jeweils angepasst an den spezifischen Kontext der rechtlichen Situation.