Im österreichischen Recht wird der Begriff „Bote“ in Zusammenhang mit der Übermittlung von Erklärungen und Willenserklärungen verwendet. Ein Bote ist eine Person, die eine fremde Erklärung überbringt, ohne selbst Willensbildung oder -erklärung vorzunehmen. Der Bote agiert lediglich als Übermittler der Nachricht und hat damit keine Entscheidungsbefugnis über den Inhalt der überbrachten Nachricht.
Ein relevanter Paragraph im österreichischen Recht, der sich mit dem Boten befasst, ist § 1018 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Dieser regelt die Stellvertretung und beinhaltet auch Bestimmungen über Boten. Im Gegensatz zu einem Stellvertreter gibt der Bote keine eigene Willenserklärung im Namen einer anderen Person ab, sondern überbringt lediglich eine vorhandene Erklärung. Der Bote unterscheidet sich somit vom Stellvertreter dadurch, dass letzterer selbst zum Vertragsabschluss ermächtigt ist und einen eigenen Rechtsbindungswillen für den Vertretenen entwickelt.
Es ist wichtig, dass diese Unterscheidung im Rechtsverkehr beachtet wird, da sie Auswirkungen auf die Haftung und den Umfang der Bevollmächtigung hat. Da der Bote keine eigene Erklärung abgibt, haftet er im Allgemeinen nicht für die Richtigkeit oder die inhaltliche Übereinstimmung der Erklärung, die er übermittelt. Ist die Erklärung klar und eindeutig abgefasst, so gilt sie im Zweifel als richtig überbracht, außer es treten besondere Umstände auf, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Übermittlung rechtfertigen.
Fehler bei der Übermittlung durch den Boten gehen grundsätzlich zu Lasten des Geschäftsherrn, der den Boten eingesetzt hat. Daher ist der Geschäftsherr verantwortlich für die korrekte Übermittlung der Nachricht. In der Praxis kann die Wahl eines zuverlässigen und kompetenten Boten helfen, Missverständnisse oder Fehler bei der Informationsübermittlung zu vermeiden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Bote im österreichischen Recht eine wichtige Rolle bei der Übermittlung von Erklärungen spielt, ohne jedoch wirtschaftlich-rechtlich als Handelnder in Erscheinung zu treten. Die rechtlichen Konsequenzen eines Botenfehlschlags oder einer Fehlkommunikation obliegen dem Erklärenden, der die Verantwortung für die Auswahl und das Handeln des Boten trägt.