Proletariat

Der Begriff „Proletariat“ hat im österreichischen Recht keine spezifische rechtliche Definition oder Bedeutung. Er stammt ursprünglich aus der marxistischen Theorie und bezeichnet die gesellschaftliche Klasse der lohnabhängigen Arbeiter, die keine Produktionsmittel besitzen und ihre Arbeitskraft gegen Lohn anbieten müssen. In rechtlicher Hinsicht gibt es im österreichischen Recht eher Begriffe wie „Arbeitnehmer“ oder „Arbeiterschaft“, die eine gewisse Nähe aufweisen, aber eine andere Bedeutung haben.

Im österreichischen Arbeitsrecht ist der Arbeitnehmerbegriff zentral. Arbeitnehmer sind Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber stehen. Wesentliche Regelungen dazu finden sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).

Ein wesentlicher Paragraph ist § 1151 ABGB, der den Dienstvertrag regelt und beschreibt, dass ein Vertragshinhalt aus der Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung und der Zahlung eines Entgelts besteht. Der Begriff „Arbeiter“ oder „Angestellter“ wird häufig zur genaueren Bezeichnung von Arbeitnehmern verwendet und weist auf unterschiedliche arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen hin, wie z.B. das Arbeiter- und Angestelltengesetz (AngG) für Angestellte.

Eine weitere relevante Unterscheidung im Kontext der Arbeitnehmerschaft im österreichischen Recht betrifft den Kollektivvertrag. Dieser wird oft zwischen Arbeitnehmerverbänden (wie Gewerkschaften) und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern geschlossen und regelt die Arbeitsbedingungen für ganze Berufsgruppen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Begriff „Proletariat“ im österreichischen Recht nicht verwendungsüblich ist. Stattdessen fokussiert man sich auf die Begrifflichkeiten und Regelungen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen, um ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis zu definieren.

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