Im österreichischen Recht ist der Begriff „Bringschuld“ in den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch wird das Prinzip der Bringschuld im Zusammenhang mit Schuldverhältnissen und den daraus resultierenden Verpflichtungen verstanden. Bringschulden sind jene Verpflichtungen, bei denen der Schuldner die Leistung dem Gläubiger an dessen Wohnsitz oder Geschäftssitz zu bringen hat.
Im Kontext des österreichischen Rechts ergibt sich die Verpflichtung zur Bringschuld primär aus der Natur der Verpflichtung oder einer vertraglichen Vereinbarung, soweit das Gesetz keine abweichende Regelung trifft. Der allgemeine Grundsatz des § 905 ABGB, der den Leistungsort betrifft, legt nahe, dass, wenn kein besonderer Leistungsort vereinbart ist, die Leistung am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners zu erfolgen hat. Eine Bringschuld würde demnach eine Vereinbarung oder gesetzliche Angabe erfordern, die statuiert, dass der Schuldner die Leistung am Wohnsitz des Gläubigers zu erbringen hat.
Ein klassisches Beispiel für eine Bringschuld könnte eine Geldschuld sein, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Schuldner den Geldbetrag dem Gläubiger an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu übergeben hat. In der Praxis wird bei modernen Transaktionen häufig der Geldverkehr über Banken abgewickelt, sodass die Bringschuld im konventionellen Sinne selten zur Geltung kommt.
Zusammenfassend verstanden die österreichischen Bestimmungen Bringschuld als eine vertraglich oder gesetzlich eingegangene Pflicht zur Leistungserbringung am Wohn- oder Geschäftssitz des Gläubigers, wobei dies eine Ausnahme von der Regel des Leistungsortes beim Schuldner darstellt und ausdrücklich vereinbart sein muss. Klarheit über solche Verpflichtungen ergibt sich meist aus vertraglichen Abmachungen zwischen den Parteien oder besonderen gesetzlichen Bestimmungen, die einen spezifischen Leistungsort festlegen.