Im österreichischen Recht ist der Bürge eine Person, die sich gegenüber dem Gläubiger eines Schuldners verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen, falls dieser selbst dazu nicht imstande ist. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), insbesondere die Paragraphen 1346 ff.
Gemäß Paragraph 1346 ABGB wird die Bürgschaft durch einen Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger begründet. Der Bürge übernimmt die Verpflichtung, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen. Es handelt sich hierbei um ein akzessorisches Sicherungsrecht, was bedeutet, dass die Verbindlichkeit des Bürgen an das Bestehen der Hauptverbindlichkeit gebunden ist. Fällt die Hauptschuld weg, erlischt auch die Bürgschaft.
Verschiedene Formen der Bürgschaft sind im österreichischen Recht anerkannt. Eine häufig vorkommende Form ist die einfache Bürgschaft, bei der der Bürge nur dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn der Gläubiger die erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner nachweist. Im Gegensatz dazu besteht bei der sogenannten Ausfallsbürgschaft die Verpflichtung des Bürgen erst dann, wenn der Hauptschuldner tatsächlich völlig zahlungsunfähig ist.
Weiters gibt es die sogenannte „Bürgschaft auf erste Anforderung“, bei der der Bürge verpflichtet ist, auf erstes Anfordern des Gläubigers zu zahlen, ohne dass der Gläubiger zunächst die Erfüllung durch den Hauptschuldner verlangen oder dessen Zahlungsunfähigkeit nachweisen muss. Dies kann in manchen Fällen allerdings als sittenwidrig angesehen werden, da es die Position des Bürgen stark schwächt.
Auch die Formvorschriften für die Bürgschaft sind im ABGB festgelegt. Eine Bürgschaftserklärung muss gemäß Paragraph 1346 ABGB immer schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Diese Schriftform soll sicherstellen, dass sich der Bürge der Tragweite seiner Verpflichtung bewusst ist und schützt damit vor unüberlegten oder leichtfertigen Bürgschaftsübernahmen.
Es ist zudem wichtig zu beachten, dass der Bürge, der zur Zahlung in Anspruch genommen wurde, gemäß Paragraph 1358 ABGB einen Rückgriff gegen den Hauptschuldner hat. Das bedeutet, er kann von diesem die Erstattung der geleisteten Zahlung verlangen.
Zusammenfassend ist der Bürge im österreichischen Recht eine sicherheitsgebende Person, die für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines anderen einsteht, falls dieser dazu nicht in der Lage ist. Das Bürgenverhältnis ist stark von den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen des ABGB geprägt und unterliegt spezifischen Form- und Inhaltsvorschriften.