Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Bürger“ primär auf die Staatszugehörigkeit und die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Das zentrale Rechtskonstrukt ist die österreichische Staatsbürgerschaft. Diese ist im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) geregelt. Staatsbürger ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Gemäß § 1 StbG erwirbt man die Staatsbürgerschaft grundsätzlich durch Abstammung, das heißt, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes österreichischer Staatsbürger ist. Ein anderes wesentliches Element des StbG ist die Möglichkeit des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Verleihung (§ 10 StbG), etwa durch Einbürgerung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, wie einer Mindestaufenthaltsdauer, einer stabilen Integration in die gesellschaftlichen Verhältnisse und dem Nachweis von Deutschkenntnissen.
Staatsbürgern stehen bestimmte Rechte zu, wie das Wahlrecht gemäß Artikel 26 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), das eine hohe Bedeutung im demokratischen System Österreichs hat. Weitere bedeutsame Bürgerrechte umfassen das Rechtsgesetz auf Schutz des Staates im Ausland sowie Zugang zu Österreich unter erleichterten Bedingungen.
Österreichische Staatsbürger müssen bestimmte Pflichten erfüllen, wie die Wehrpflicht gemäß Artikel 9a B-VG, die für männliche Staatsbürger besteht. Damit verbunden sind gesellschaftliche Erwartungen an die Loyalität und die Beachtung der österreichischen Rechtsordnung.
Im sozialen Kontext fungiert der Begriff „Bürger“ auch als Synonym für den „Einwohner“ einer Gemeinde, ungeachtet eines eventuellen Differenzierungsbedarfes bezüglich des allgemeinen Mitbestimmungsrechts auf kommunaler Ebene, wo teilweise auch EU-Bürger und nicht nur Staatsbürger beteiligt werden können.
Zusammenfassend umfasst der Begriff „Bürger“ im österreichischen Recht also sowohl staatsrechtliche Aspekte der Zugehörigkeit als auch die konkreten Mitwirkungs- und Schutzrechte sowie Pflichten einer Person, die österreichischer Staatsbürger ist. Diese Definition spiegelt das Zusammenspiel von rechtlichem Status und gesellschaftlichem Teilhaberecht wider, wie es im österreichischen Rechtssystem etabliert ist.