Auch Zivil- oder Privatrecht genannt; umfaßt die Rechtssätze, die sich auf die Rechtsverhältnisse der einzelnen Bürger zueinander beziehen. Hauptquelle ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Das bürgerliche Recht steht im Gegensatz zum öffentlichen Recht.
Die Begriffe Bürgerliches Recht und Zivilrecht sind Synonyme. Sie stammen aus dem römischen Recht, das von ius civile sprach. Privatrecht ist der – im Gegensatz zu ersteren – etwas weitere Begriff, der als neben dem allgemeinen Privatrecht auch das Sonderprivatrecht umfasst. Das allgemeine Privatrecht (auch bürgerliches Recht genannt) regelt die Rechtsverhältnisse der Bürger eines Staates untereinander (bzw zwischen Bürgern und Staat, wenn dieser als Träger von Privatrechten auftritt) oder wie § 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in der schönen Sprache des beginnenden 19. Jahrhunderts sagt: