Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des so genannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Meistens handelt es sich bei dem Dritten um einen Kreditnehmer und bei dem Gläubiger um ein Kreditinstitut, welches das Darlehen gewährt. In Österreich ist die Bürgschaft in den §§ 1346 ff ABGB geregelt. Es gilt das Prinzip der Akzessorietät: Die Bürgschaft ist also von der Hauptforderung abhängig. Erlischt diese, oder ist diese nicht wirksam zu Stande gekommen, fällt die Bürgschaft dahin. Der Bürge kann sich also nicht für mehr verbürgen, als der Hauptschuldner leisten muss.
Siehe auch
- Ausfallsbürgschaft
- Bürge und Zahler