Bundespräsident

Bundespräsident ist gemäß Art. 60 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz das auf sechs Jahre gewählte Staatsoberhaupt der Republik Österreich. Seit 1951 findet die Wahl direkt durch das Bundesvolk statt. Er kann für die unmittelbar folgende Funktionsperiode nur einmal wiederbestellt werden und in Summe zwölf Jahre ununterbrochen im Amt sein. Er ist – neben den Bundesministern, den Staatssekretären und den Mitgliedern der Landesregierungen – ein oberstes Organ der Vollziehung nach Art. 19 Abs 1 B-VG. Zu den Kernkompetenzen des Bundespräsidenten gehören die Ernennung des Bundeskanzlers und, auf dessen Vorschlag, der weiteren Mitglieder der Bundesregierung sowie die Möglichkeit auf Ansuchen der Regierung den Nationalrat aufzulösen. Die Stellung des Bundespräsidenten und seine Kompetenzen definieren Österreich als sogenannte parlamentarische Semipräsidialrepublik.

Rechtsakte des Bundespräsidenten

Grundsätzliches

Rechtsakte des Bundespräsidenten werden als Entschließungen bezeichnet. Sie bedürfen meist der Gegenzeichnung (siehe unten). Während bei der Ernennung und Angelobung einer neuen Regierung sogenannte Bestallungsurkunden ausgestellt werden, bedarf die Entlassung der Regierung keiner schriftlichen Form, sondern muss den Betroffenen lediglich zur Kenntnis gebracht werden. Sie können somit auch gegen ihren Willen entlassen werden.

Bindung an Vorschlag und Gegenzeichnung

Obwohl die Bundesverfassung dem Bundespräsidenten weit reichende Befugnisse einräumt, wird seine Handlungsfähigkeit durch die Bindung an Vorschlag und Gegenzeichnung eingeschränkt (Art. 67 B-VG). Dies bedeutet, dass der Bundespräsident grundsätzlich nur auf Vorschlag der Bundesregierung (oder eines von der Bundesregierung ermächtigten Bundesministers) aktiv werden kann. Ausnahmen von dieser Bindung sind nur durch Verfassungsbestimmungen möglich. Außerdem sind die meisten Akte des Bundespräsidenten nur gültig, wenn sie vom Bundeskanzler oder vom zuständigen Bundesminister gegengezeichnet werden. Dies schränkt die Möglichkeit des Bundespräsidenten, aus eigener Initiative tätig zu werden, beträchtlich ein.

Die Verfassungslage bedeutet aber auch, dass der Bundespräsident einen Vorschlag von Regierungsseite keineswegs akzeptieren muss. Er könnte sogar den Bundeskanzler auswechseln, damit ihm passende Vorschläge erstattet werden, und vor einem Misstrauensvotum des Nationalrats gegen den neuen Bundeskanzler auf dessen Antrag den Nationalrat auflösen und damit Neuwahlen auslösen. (Bisher wurde, obwohl dies nicht verfassungswidrig wäre, aus realpolitischen Erwägungen noch nie so vorgegangen.)

Folgende Akte des Bundespräsidenten bedürfen keines Vorschlags:

  • die Ernennung des Bundeskanzlers (Art. 70 Abs 1 B-VG)
  • die Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung (Art. 70 Abs 1 B-VG nbsp;Abs 1 B-VG; zur Entlassung einzelner Bundesminister ist jedoch ein Vorschlag des Bundeskanzlers erforderlich)
  • die Bestellung einer einstweiligen Bundesregierung (Art. 71 B-VG)
  • die Angelobung des Bundeskanzlers, der Bundesminister, Staatssekretäre, Landeshauptleute etc
  • strittig ist die Vorschlagsgebundenheit von Akten des Oberbefehls über das Bundesheer
  • die herrschende Lehre und Praxis nimmt auch reine Repräsentationsaufgaben vom Vorschlagsprinzip aus

Folgende Akte des Bundespräsidenten bedürfen keiner Gegenzeichnung:

  • die Entlassung der Bundesregierung (Art. Abs 1 B-VG)
  • die Entlassung einzelner Bundesminister (Gem. Art. B-VG bedarf es hierfür des Vorschlags des Bundeskanzlers aber keine formelle Gegenzeichnung)
  • die Einberufung einer außerordentlichen Tagung des Nationalrates (Art. Abs 2 B-VG)
  • Weisungen im Rahmen einer Exekution von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs (Art. 146 Abs 2 B-VG)

Kompetenzen

Ernennung der Bundesregierung

Der Bundespräsident ernennt gemäß Art. 70 Abs 1 B-VG den Bundeskanzler und auf dessen Vorschlag die weiteren Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre. Der Bundespräsident ist bei der Ernennung des Bundeskanzlers rechtlich an keine Vorgaben gebunden. Da jedoch der Nationalrat durch ein Misstrauensvotum einzelnen Regierungsmitgliedern oder der gesamten Bundesregierung jederzeit das Vertrauen entziehen kann, ist der Bundespräsident in der politischen Praxis gezwungen, die Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat zu berücksichtigen.

Bis zum Jahr 2000 galt es als ungeschriebenes Gesetz, dass der Bundespräsident nach Neuwahlen des Nationalrats den Spitzenkandidaten der mandatsstärksten Partei mit der Bildung einer Regierung beauftragt. Wie jedoch die Regierungsbildung 2000 gezeigt hat, kann der Bundespräsident gegen eine Mehrheit im Nationalrat keine stabile Regierung durchsetzen. Die Initiative zur Regierungsbildung kann daher auch gänzlich von den interessierten Parteien ausgehen. Da die einzelnen Mitglieder der Bundesregierung jedoch vom Bundespräsidenten – auf Vorschlag des Bundeskanzlers – ernannt werden müssen, kann er einzelne Minister oder Staatssekretäre auch ablehnen.

Bisher sind nur drei Fälle bekannt geworden, in denen ein Bundespräsident sich weigerte, ihm vorgeschlagene Regierungskandidaten zu ernennen. Karl Renner lehnte einen unter Korruptionsverdacht stehenden Minister zur erneuten Ernennung ab, Thomas Klestil weigerte sich, zwei Minister zu ernennen. Gegen einen der beiden lief zur Zeit der Regierungsbildung ein Strafverfahren, der andere war im Wahlkampf mit extremen, ausländerfeindlichen Stellungnahmen aufgefallen.[4] Im Vorfeld dieser Befugnisse des Bundespräsidenten lehnte Theodor Körner 1953 Forderungen des ÖVP-Bundeskanzlers Leopold Figl nach einer Konzentrationsregierung unter Beteiligung des Verbandes der Unabhängigen (VdU) rundweg ab.

Entlassung der Bundesregierung

Der Bundespräsident ist nach Art. 70 Abs 1 B-VG bei der Entlassung der gesamten Bundesregierung oder nur des Bundeskanzlers nicht an einen Vorschlag der Bundesregierung gebunden. Er kann diese also nach freiem Ermessen entlassen. Lediglich zur Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung ist ein Vorschlag des Bundeskanzlers nötig. Bisher ist eine Entlassung der gesamten Regierung gegen deren Willen nicht vorgekommen. Bundespräsident Wilhelm Miklas hat von seinem Entlassungsrecht nicht Gebrauch gemacht, als Bundeskanzler Engelbert Dollfuß 1933 / 1934 die Bundesverfassung aushebelte, um den Ständestaat zu errichten.

Auflösung des Nationalrats

Nach Art. 29 Abs 1 B-VG kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat auflösen, allerdings nur einmal aus gleichem Anlass. Die Rechtsfolgen einer Parlamentsauflösung durch den Bundespräsidenten sind dabei andere als jene der Selbstauflösung des Nationalrates. Wird die Legislaturperiode durch Entschließung des Staatsoberhauptes beendet, ist der Nationalrat mit sofortiger Wirkung aufgelöst und damit handlungsunfähig. Der ständige Unterausschuss des Hauptausschusses bleibt als Notstandsausschuss jedoch jedenfalls bestehen, bis der neu gewählte Nationalrat zusammentritt. Davor kann der Bundespräsident gegebenenfalls mit dessen Zustimmung und auf Antrag der Bundesregierung Notverordnungen erlassen. Im Falle der Selbstauflösung tagt der alte Nationalrat bis zum Zusammentreten des neu gewählten.

Bisher hat nur Wilhelm Miklas 1930 vom Auflösungsrecht Gebrauch gemacht, nachdem die Christlichsozialen ihre Koalitionspartner und damit die Parlamentsmehrheit verloren hatten. Da die folgende Nationalratswahl nicht im Interesse der Regierung – die die Neuwahlen betrieben hatte – ausging, wurde das Instrument der präsidialen Parlamentsauflösung in der Folge nicht mehr angewandt.

Auflösung eines Landtages

Gemäß Art. 100 Abs 1 B-VG kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats jeden Landtag auflösen. Dies darf er allerdings, wie bei der Auflösung des Nationalrates, nur einmal aus dem gleichen Anlass tun. Der Bundesrat muss der Auflösung mit Zweidrittelmehrheit zustimmen. An der Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, nicht teilnehmen.

Die Auflösung eines Landtages stellt einen unmittelbaren Eingriff des Bundes in die Autonomie der Länder dar. Es handelt sich dabei um ein bundesexekutives Verfahren. Wie im Falle der Auflösung des Nationalrates durch den Bundespräsidenten ist nach herrschender Meinung auch ein nach Art. 100 Abs. 1 B-VG aufgelöster Landtag bis zum Zusammentreten seines neu gewählten Nachfolgers handlungsunfähig. Dieses Recht ist bisher von keinem Bundespräsidenten wahrgenommen worden.

Beurkundung von Gesetzen

Der Bundespräsident beglaubigt als „Staatsnotar“ nach Art. 47 Abs 1 B-VG im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens das verfassungsgemäße Zustandekommen von Gesetzen. Ist dies der Fall, muss er unterschreiben. Ob und inwieweit dem Bundespräsidenten auch eine inhaltliche Prüfkompetenz im Hinblick auf die Verfassungskonformität des Gesetzesbeschlusses zukommt, ist umstritten. Die herrschende Meinung nimmt bei schwerer und offenkundiger Verfassungswidrigkeit des vorgelegten Aktes an, dass der Bundespräsident die Beurkundung zu versagen hat. Dies ist bisher nur einmal geschehen, als Heinz Fischer es ablehnte, ein Gesetz zu unterschreiben, das eine rückwirkende Strafbestimmung enthielt. Eine Unterschriftsverweigerung trotz verfassungsgemäßen Zustandekommens könnte zu einer Anklage beim Verfassungsgerichtshof führen.

Oberbefehlshaber über das österreichische Bundesheer

Mit der B-VG-Novelle von 1929 ging mit Art. 80 B-VG der Oberbefehl über das Bundesheer vom Hauptausschuss des Nationalrates auf den Bundespräsidenten über. Die Kompetenz ist eher formeller Natur. Der Bundespräsident besitzt in der Regel keine unmittelbare Befehls- und Verfügungsgewalt. Er kann außergewöhnliche Rekrutierungsmaßnahmen anordnen und verfügt über ein umfassendes Informationsrecht. Im Falle der Exekution von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs kann das Staatsoberhaupt jedoch uneingeschränkt über das Heer verfügen.

Vertretung der Republik nach außen

Der Bundespräsident vertritt die Republik Österreich – also den Gesamtstaat als Völkerrechtssubjekt – nach außen und schließt Staatsverträge ab (Art 65 Abs 1 B-VG), von denen gemäß Art. 50 B-VG einige der Zustimmung des Nationalrates bedürfen. Beim EU-Beitritt Österreichs kam es zu Unstimmigkeiten zwischen Bundespräsident Thomas Klestil und Bundeskanzler Franz Vranitzky, wer Österreich im Europäischen Rat vertreten darf. Materiell hat sich die Rechtsansicht des Bundeskanzlers durchgesetzt, wobei der Bundespräsident der Ansicht war, er habe dieses Recht nur an den Bundeskanzler delegiert.

Notverordnungsrecht

Der Bundespräsident ist nach Art. 18 Abs 3 B-VG befugt, „zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit“ in einer Zeit, in der der Nationalrat nicht versammelt ist und nicht rechtzeitig versammelt werden kann, auf Antrag der Bundesregierung und mit Zustimmung des ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses des Nationalrats gesetzesändernde bzw. gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen. Durch solche Notverordnungen sind Verfassungsrecht und andere wichtige Bestimmungen nicht abänderbar. Sobald der Nationalrat wieder tagt, sind sie von diesem in Gesetzesform zu bestätigen oder – wenn der Nationalrat dies ablehnt – sofort aufzuheben. Das Notverordnungsrecht ist bisher noch nicht angewendet worden.

Exekution von Verfassungsgerichtshofserkenntnissen

Art. 146 Abs 2 B-VG betraut den Bundespräsidenten in jenen Fällen mit der Exekution von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes, die nicht den ordentlichen Gerichten obliegen. Der Antrag auf Exekution wird vom Verfassungsgerichtshof selbst gestellt. Die Regelung des Art. 146 Abs. 2 B-VG stattet das Staatsoberhaupt mit umfassenden Durchgriffsbefugnissen aus. Die Exekution kann sich sowohl gegen Landes- als auch gegen Bundesorgane sowie gegen ein Land oder den Bund als Ganzes richten. Der Bundespräsident kann dabei allen Organen des Bundes und der Länder, einschließlich des Bundesheeres oder der Polizei, direkte Weisungen erteilen. Ist ein Organ des Bundes oder der Bund insgesamt betroffen, bedarf die Entschließung des Bundespräsidenten keiner Gegenzeichnung nach Art. 67 B-VG.

Staatspersonalbefugnisse

Der Bundespräsident ernennt die Bundesbeamten, einschließlich der Offiziere des Bundesheeres und Richter, sowie weitere Bundesfunktionäre nach Art. 65 Abs 1 lit a B-VG. Diese Befugnisse sind aufgrund der entsprechenden Ermächtigung durch Art. 66 B-VG meist an die Ressortminister delegiert. Oberste Organe werden aber vom Bundespräsidenten selbst ernannt (Art. 65 Abs 2 lit a B-VG). Gemäß Art. 147 Abs 2 B-VG ernennt er auch die Richter des Verfassungsgerichtshofes. Den Präsidenten, den Vizepräsidenten, sechs weitere Mitglieder und drei Ersatzmitglieder ernennt er auf Vorschlag der Bundesregierung, drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder auf Vorschlag des Nationalrates, drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied werden vom Bundesrat nominiert.

Weitere Rechte

Dem Bundespräsidenten kommen außerdem etliche weitere Rechte zu, die typischerweise zu den Aufgaben eines Staatsoberhauptes gehören. Dazu zählen etwa Schaffung und Verleihung von Ehren- und Berufstiteln nach Art. 65 Abs 2 lit a B-VG sowie das de facto bedeutungslose Recht, uneheliche Kinder auf Ansuchen der Eltern zu ehelichen zu erklären (Art. 65 Abs 1 lit d). Zu den präsidialen Rechten, die sich aus einfachen Bundesgesetzen ergeben, gehört etwa das der „Promotio sub auspiciis Praesidentis rei publicae“, bei der Doktoranden mit besonderen Leistungsnachweisen vom Bundespräsidenten einen Ehrenring erhalten. Außerdem steht dem Bundespräsidenten das Recht zu Strafverfahren niederzuschlagen (Abolitionsrecht) oder Häftlinge zu begnadigen (Art. 65 Abs 2 lit c B-VG iVm § 510 StPO). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vernichten Gnadenakte des Bundespräsidenten nicht nur die Strafe selbst, sondern auch den damit verbundenen Tadel. Ein Disziplinarurteil darf sich dementsprechend nicht mehr auf eine solche Verurteilung berufen: „Die durch die Gnade des Bundespräsidenten gewährte Tilgung einer Verurteilung hat zur Folge, daß diese Verurteilung auch im Falle eines Disziplinarverfahrens nicht mehr in Betracht gezogen werden darf.“

Immunität und Verantwortlichkeit

Immunität

Gemäß Art. 63 B-VG genießt der Bundespräsident während seiner Amtszeit Immunität vor gerichtlicher und anderer behördlicher Verfolgung. Der Bundespräsident darf ausnahmslos nur mit Zustimmung der Bundesversammlung behördlich verfolgt werden. Beabsichtigt eine Behörde die Verfolgung des Bundespräsidenten, hat sie ein „Auslieferungsbegehren“ (Antrag auf Verfolgung des Bundespräsidenten) an den Nationalrat zu richten. Spricht sich der Nationalrat durch Beschluss für eine Verfolgung aus, hat der Bundeskanzler sofort die Bundesversammlung einzuberufen, die sodann über die Auslieferung entscheidet.

Anklage beim Verfassungsgerichtshof (Rechtliche Verantwortlichkeit)

Der Bundespräsident kann beim Verfassungsgerichtshof wegen „Verletzung der Bundesverfassung“ angeklagt werden (Art. 142 Abs 2 B-VG). Dafür erforderlich ist ein Beschluss des Nationalrates oder des Bundesrates; auf einen solchen Beschluss hin hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung einzuberufen, welche sodann über die Anklage entscheidet. Die Abstimmung der Bundesversammlung hat in Anwesenheit von jeweils mindestens der Hälfte der Abgeordneten von Nationalrat und Bundesrat stattzufinden; erforderlich ist eine Drittel-Mehrheit (Art. 68 B-VG).

Absetzung (Politische Verantwortlichkeit)

Der Bundespräsident kann nur durch Volksabstimmung abgesetzt werden (Art. 60 Abs 6 B-VG). Dafür erforderlich ist ein Antrag des Nationalrats auf Einberufung der Bundesversammlung (Beschluss mit gleichen Quoren wie bei Bundesverfassungsgesetzen, also Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und Zwei-Drittel-Mehrheit). Hat der Nationalrat den Antrag beschlossen, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung einzuberufen, welche sodann über den Antrag (also über die Frage der Durchführung einer Volksabstimmung) entscheidet. Bereits ab der Beschlussfassung des Nationalrats ist der Bundespräsident „an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert“ und wird von den drei Präsidenten des Nationalrats vertreten (Art. 64 Abs 1 B-VG). Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Nationalrates zur Folge; auch in diesem Fall darf die gesamte Funktionsperiode des Bundespräsidenten nicht mehr als zwölf Jahre dauern.

Gesetzlicher Schutz

Der Bundespräsident wird durch spezielle strafrechtliche Bestimmungen besonders geschützt. Dazu gehört insbesondere § 249 StGB, „Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten“. Das Delikt zählt zum fünfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches, „Angriffe auf oberste Staatsorgane“:

„Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Bundespräsidenten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

Auch ist die Beleidigung des Bundespräsidenten im Gegensatz zu den meisten Beleidigungsdelikten kein Privatanklage-, sondern ein Ermächtigungsdelikt. Das Staatsoberhaupt muss also nicht persönlich als Ankläger auftreten, jedoch der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen. Ein Beispiel für die Anwendung dieser Bestimmung ist die sogenannte „Hump-Dump-Affäre“. Der Titel „Bundespräsident“ darf – auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhang mit anderen Bezeichnungen – von niemandem anderen als dem aktuellen Bundespräsidenten geführt werden, da er gesetzlich geschützt ist.

Verhinderung

Wenn der Bundespräsident für kurze Zeit (bis zu 20 Tagen) verhindert ist, wird er durch den Bundeskanzler, ab dem 21. Tag durch ein Kollegium, bestehend aus den drei Nationalratspräsidenten, vertreten. Dieses Kollegium vertritt den Bundespräsidenten auch bei einer „dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten“ (z. B. im Todesfall) sowie im Falle eines Beschlusses des Nationalrats, die Bundesversammlung mit der Frage einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bundespräsidenten zu befassen (Art. 64 Abs 4 BV-G). Bis zur Änderung des Art. 64 Abs 1 BV-G 1977 war der Bundeskanzler in jedem Fall zur Vertretung des Bundespräsidenten berufen.

Literatur

  • Christian Dickinger: Der Bundespräsident im politischen System Österreichs. Innsbruck/Wien 1999.
  • Christian Dickinger: Österreichs Präsidenten. Von Karl Renner bis Thomas Klestil. Ueberreuter, Wien 2000, ISBN 3-8000-3789-0.
  • Richard Kurdiovsky (Hrsg.): Die Österreichische Präsidentschaftskanzlei in der Wiener Hofburg. Christian Brandstätter Verlag, Wien 2008, ISBN 978-3-85033-161-6. (Mit Beiträgen von Herbert Karner, Richard Kurdiovsky, Marcus Langer, Hellmut Lorenz, Anna Mader, Florian Steininger und Manuel Weinberger; Photographien von Manfred Seidl)
  • Die Präsidentschaftskanzlei, der Amtssitz des österreichischen Bundespräsidenten in der Wiener Hofburg. Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, 1961.
  • Die Präsidentschaftskanzlei, der Amtssitz des österreichischen Bundespräsidenten in der Wiener Hofburg. Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Wien 1958.

Weblinks

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Bundespr%C3%A4sident_(%C3%96sterreich)#Kompetenzen 06.11.2014

  1. Theo Öhlinger: Verfassungsrecht. 7. Auflage. 2007, Rz 483 ff.
  2. Theo Öhlinger: Verfassungsrecht. 7. Auflage. 2007, Rz 483 ff.
  3. Theo Öhlinger: Verfassungsrecht. 7. Auflage. 2007, Rz 483 ff.
  4. Referenzfehler: Es ist ein ungültiger <ref>-Tag vorhanden: Für die Referenz namens TH483 wurde kein Text angegeben.
  5. Theo Öhlinger: Verfassungsrecht. 7. Auflage. 2007, Rz 483 ff.

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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