Im englischen Richterrecht wird die Rechtssprechung an Hand der Fallentscheidungen gebildet. Das Gesetz spielt nur eine untergeordnete (ergänzende und korrigierende) Rolle. Das durch Fallentscheidungen gebildete Recht setzt sich aus Präzedenzfällen (=gerichtlich vorentschiedene Fälle, die für die Beurteilung künftiger Fälle als bindend angesehen werden) zusammen. Gleichgelagerte Fälle sollen gleich entschieden werden = Grundsatz des „stare decisis“ (=“bei den Entscheidungen stehenbleiben“). Es ist aber vorab festzustellen, welcher Teil der Entscheidungsbegründung der Vorentscheidung wesentlich und welcher Teil davon unwesentlich ist: wesentlich: holding – umfasst die Regel und den Kern der juristischen Ableitung aufgrund derer der Fall entschieden wurde. unwesentlich: dictum – in diesem Bereich werden zusätzliche Erwägungen angestellt, an die die Gerichte nicht gebunden sind. „distinguishing“: = Abrücken, von einer prinzipiell als richtig anerkannten Regel. Die alte Entscheidung bleibt für die alten Fälle aufrecht, für den neuen Fall gibt es aber eine neue Entscheidung → die rechtserheblichen Unterschiede zwischen den Fällen sollen aufgezeigt werden → kommt zu einer Verfeinerung und damit zu einer Fortbildung des Rechts → der Bereich des holdings wird verengt. „overruling“: = die Überwindung von Präjudizien durch neue Regelbildung. Ist „radikaler“ – Richter kommt zu der Ansicht, dass das vorliegende Präjudiz sachlich unrichtig ist und es könne am Wege des distinguishings nicht mehr modifiziert werden → Vertrauensschutz – Overruling muss angekündigt werden! (Kant, Kat. Imperativ) Overruling ist gerechtfertigt wenn:
- sich eine im Präjudiz enthaltene Entscheidungsregel als nicht praktikabel erweist
- der Präzedenzfall angesichts der Ausprägung neuer Rechtsprinzipien als veraltet erscheint
- sich die Tatsachen so verändert haben, dass der Rechtfertigung der Regel mittlerweile die
Grundlage entzogen wurde
- gegenüber der Aufhebung nicht das Prinzip des Vertrauensschutzes überwiegt.
Stärke der Bindungswirkung eines Präzedenzfalls hängt auch davon ab, ob sich die absolute Mehrheit der Mitglieder eines Richtersenats auf eine gemeinsame Entscheidungsbegründung einigen können oder ob die Richter mehrere miteinander konkurrierende Meinungen (concurring opinions) abgegeben haben, die zwar im Ergebnis konvergieren, aber eine jeweils andere juristische Ableitung enthalten.