Chancengleichheit

Die Europäische Union (EU) beruht auf einer Reihe von Werten, zu denen NichtdiskriminierungGleichheit und die Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte, einschließlich der Minderheitenrechte (Artikel 2 und 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union – EUV) zählen. Die EU ist für die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung zuständig, fördert soziale Gerechtigkeit und Sozialschutz, die Geschlechtergleichheit, die Solidarität zwischen den Generationen und schützt die Rechte von Kindern.

Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermächtigt die EU, Maßnahmen zur Beseitigung von Ungleichheiten zu ergreifen, und mahnt zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen durch ihre gesamte Politik.

Artikel 153 AEUV untermauert die EU-Maßnahmen im Bereich Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Sachen Beschäftigung und am Arbeitsplatz, und Artikel 157 AEUV erkennt den Grundsatz an, dass Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt erhalten. Gemäß Artikel 19 AEUV ist die EU zur Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung befugt.

Die EU hat mehrere Richtlinien zur Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und von Personen, unabhängig von Rasse, ethnischer Herkunft, sexueller Ausrichtung, Alter und Behinderung in verschiedenen Lebensbereichen angenommen.

  • Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit;
  • Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft;
  • Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf;
  • Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen;
  • Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen;
  • Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Die dem Vertrag von Lissabon als Anhang beigefügte Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthält ein Kapitel mit dem Titel „Gleichheit“. In diesem Kapitel sind die Grundsätze der Nichtdiskriminierung (Artikel 21), der Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen (Artikel 22) und der Gleichheit von Frauen und Männern (Artikel 23) dargelegt. Es deckt auch die Rechte des Kindes (Artikel 24), älterer Menschen (Artikel 25) und von Menschen mit Behinderung (Artikel 26) ab.

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