Clausula rebus sic stantibus

Die clausula rebus sic stantibus (dt. etwa: Bestimmung der gleich bleibenden Umstände) ist ein ursprünglich aus dem römischen Recht stammender allgemeiner Grundsatz.

Vertragsklausel die das Gleichbleiben bestimmter äußerer Umstände voraussetzt und andernfalls ein Abweichen vom Vertrag zulässt. Wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart ist, kann sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben angewendet werden.

Die clausula im Völkerrecht

Im Völkervertragsrecht wurde diese ursprünglich als Gewohnheitsrecht anerkannte Formel in Art. 62 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜV) von 1969 kodifiziert. Hier wird für eine Vertragsänderung zudem vorausgesetzt, dass die Vertragsparteien die eingetretene Änderung nicht vorhergesehen haben, dass diese für den Vertragsschluss wesentliche Umstände betrifft und dass das Ausmaß der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen aufgrund der Änderung wesentlich umgestaltet wird.

Des Weiteren wird der Anwendungsbereich durch Art. 62 Abs. 2 WÜV weiter eingeschränkt. Dieser besagt, dass eine Anwendung der Norm auf Verträge, die eine Grenze festlegen, nicht möglich ist. Zudem ist die Norm in solchen Fällen nicht anwendbar, in denen die Änderungen völkerrechtswidrig durch die geltendmachende Vertragspartei herbeigeführt wurden.

Seit ihrer Kodifikation gab es zwei Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof, in denen sich Staaten auf die clausula rebus sic stantibus beriefen. Der Gerichtshof lehnte die Anwendbarkeit jedoch beide Male ab.

Noch vor der Kodifikation in der WÜV hob Österreich in Reaktion auf die Ergebnisse des Ersten Vatikanischen Konzils von 1870 (u. a. die Verkündung der Unfehlbarkeit des Papstes) unter Berufung auf die clausula rebus sic stantibus das 1855 mit der Kurie geschlossene Konkordat auf.

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  • Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.
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