Der Codex Theresianus ist ein Vorläufer des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Eine von Maria Theresia aufgrund einer Denkschrift eingesetzte Kompilationskommission mit dem Hauptreferenten Joseph von Azzoni (1712-1760) und eine anschließende Revisionskommission schufen im Jahre 1766 in Brünn den Codex Theresianus. Er war noch stark romanistisch geprägt, zu kasuistisch und viel zu umfangreich. Der Codex Theresianus blieb ein bloßer Gesetzesentwurf und erlangte niemals Rechtsgeltung, ebenso wenig wie seine wenige Jahre später angefertigte Umarbeitung (Entwurf von Johann Bernhard Horten (1735-1786) von 1772/1776). 1787 trat das Josephinische Gesetzbuch in Kraft, im Jahre 1812 das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch.
Literatur
- Abgedruckt und zum Teil kommentiert ist der Cod. Ther. in: HARRASOWSKY, Philipp Harras v.: Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen. Bd. 1-3. Wien 1883/1884. Die Bände 4 und 5 von Harrasowsky umfassen den Entwurf Hortens (1772/1776) und den Entwurf Martinis (vollendet 1796). In Bd. 1, S. 1-13, gibt Harrasowsky einen detaillierten Überblick über die Redaktionsgeschichte.
- Nikolaus Grass, Codex Theresianus, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, I, Sp. 629/630.
- Gunter Wesener, Die Rolle des Usus modernus pandectarum im Entwurf des Codex Theresianus. Zur Wirkungsgeschichte des älteren gemeinen Rechts, in: Gerhard Köbler, Hermann Nehlsen (Hgg.), Wirkungen europäischer Rechtskultur. Festschrift für Karl Kroeschell zum 70. Geburtstag (München 1997) S. 1363-1388.