Der lateinische Ausdruck „Consensus facit nuptia“ bedeutet sinngemäß „Der Konsens macht die Ehe“. Im österreichischen Rechtssystem betont dieser Grundsatz die Wichtigkeit der Willenseinigung beider Partner, um eine gültige Ehe zu begründen. Der Schwerpunkt liegt auf der freien und übereinstimmenden Willenserklärung der beiden Eheschließenden. Die Zustimmung zur Eheschließung bildet das Kernelement des Eheschließungsprozesses und ist unabdingbar für die rechtliche Anerkennung einer Ehe.
Im österreichischen Ehegesetz (EheG) ist festgelegt, dass die Ehe durch die Erklärung der beiden Partner, einander heiraten zu wollen, geschlossen wird. Die Eheschließung muss persönlich und in Anwesenheit eines Standesbeamten erfolgen, wodurch die Ernsthaftigkeit und Bewusstheit der Eingehung dieses rechtlichen Verhältnisses gewährleistet wird. In § 17 EheG wird der Aspekt der Willenserklärung besonders betont. Dieser Paragraph besagt, dass beide Parteien persönlich und im Beisein des Standesbeamten ihre Willenserklärung abgeben müssen, um rechtswirksam zu heiraten.
Eine Ehe kann folglich nicht durch Stellvertreter geschlossen werden, da die persönliche Anwesenheit der zukünftigen Eheleute die Ernsthaftigkeit und den feierlichen Charakter der Eheschließung bekräftigt. Die Ehe darf auch nicht unter einem Willensmangel wie Irrtum, Täuschung oder Zwang geschlossen werden, wie in den §§ 37 ff. EheG ausgeführt. Liegt ein solcher Willensmangel vor, so ist die Ehe anfechtbar und kann gegebenenfalls für nichtig erklärt werden. Dies unterstreicht, dass der Konsens frei von äußerem Druck und Manipulation sein muss, um wirksam zu sein.
Zusammenfassend besagt der Grundsatz „Consensus facit nuptia“ innerhalb des österreichischen Rechtssystems, dass die Ehe in erster Linie ein Akt der übereinstimmenden Willenserklärung ist. Rechtlich verbindlich wird die Ehe durch die klar und frei ausgesprochene Zustimmung der Parteien zur Ehe. Dieser Konsens muss vor einem Standesbeamten erklärt werden, um die Ehe ordnungsgemäß zu begründen.