Consortium ercto non cito

Der Begriff „Consortium ercto non cito“ stammt ursprünglich aus dem römischen Recht und wird im modernen österreichischen Recht als solcher nicht verwendet. In Österreich gibt es jedoch Konzepte, die sich mit Gemeinschaftsverhältnissen und Miteigentum befassen, insbesondere im Bereich des Zivilrechts.

Im österreichischen Recht ist das Miteigentum im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt, insbesondere in den §§ 825 ff. ABGB. Miteigentum liegt vor, wenn eine Sache mehreren Personen gemeinschaftlich gehört, aber jeder Miteigentümer einen ideellen Anteil an der gesamten Sache besitzt. Dies bedeutet, dass nicht jeder Miteigentümer einen bestimmten physikalischen Teil der Sache besitzt, sondern alle Miteigentümer Anteile an der gesamten Sache haben.

Ein wichtiges Merkmal des Miteigentums ist das Recht der Miteigentümer, über ihren Anteil zu verfügen, allerdings immer im Einklang mit den Rechten und Interessen der anderen Miteigentümer. Das ABGB sieht für den Fall, dass die Miteigentümer hinsichtlich der Nutzung oder Verwaltung der gemeinsamen Sache nicht einig werden, die Möglichkeit einer sogenannten „Teilungsklage“ (§ 830 ABGB) vor. Diese Klage ermöglicht es einem Miteigentümer, die gerichtliche Aufteilung der Sache zu verlangen, wobei die körperliche Teilung in natura erfolgen sollte, wenn dies möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Anderenfalls kann auch eine Versteigerung und anschließende Aufteilung des Erlöses angeordnet werden.

Zusätzlich zum ABGB regeln auch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) spezifische Gemeinschaftsverhältnisse, nämlich das Wohnungseigentum, das eine besondere Form des Miteigentums darstellt. Im Rahmen des Wohnungseigentums besitzen die Wohnungseigentümer Miteigentum an der gesamten Liegenschaft und haben zugleich das exklusive Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnung oder sonstigen selbstständigen Einheit der Liegenschaft.

Insgesamt ist zu sagen, dass das Konzept des „Consortium ercto non cito“ im österreichischen Recht nicht direkt verankert ist, jedoch ähnliche Prinzipien von Miteigentum und gemeinschaftlicher Verwaltung vorhanden sind, die in relevanten Gesetzesbestimmungen des ABGB und WEG geregelt werden und sich mit vergleichbaren Fragestellungen wie dem gemeinschaftlichen Eigentum und der Verwaltung befassen.

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