Im österreichischen Recht ist die Contrasignatur ein wichtiger Verfahrensschritt im Rahmen der Ausübung präsidialer Kompetenzen. Sie findet sich insbesondere bei der Gegenzeichnung von Akten des Bundespräsidenten durch die Bundesregierung oder die zuständigen Bundesminister.
Die Contrasignatur dient dazu, die politische Verantwortung für Maßnahmen und Entscheidungen des Bundespräsidenten sicherzustellen, da diese oft durch die Regierung vorbereitet und umgesetzt werden. Der Bundespräsident agiert meist als formeller Unterzeichner, während die tatsächliche politische Verantwortung bei der Regierung liegt.
Relevant ist hierbei Artikel 67 der österreichischen Bundesverfassung (B-VG), der festlegt, dass Verfügungen des Bundespräsidenten zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung bedürfen. Diese muss entweder durch den Bundeskanzler oder den jeweils zuständigen Bundesminister erfolgen. Das gibt den Regierungsmitgliedern die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und politische Tragweite der Entscheidung und entlastet den Bundespräsidenten in gewissem Maße von alleine getroffenen Entscheidungsfolgen.
Zusätzlich ist im Artikel 65 B-VG festgelegt, welche spezifischen Befugnisse und Handlungen des Bundespräsidenten eine Contrasignatur erfordern, wie etwa die Unterzeichnung von Staatsverträgen oder die Bestellung von Bundesbeamten. Die Contrasignatur verhindert, dass der Bundespräsident autonom Entscheidungen von großer politischer Tragweite ohne Kontrolle der Regierung trifft, und stellt somit ein System der Machtbalance und Kontrolle sicher.
In der österreichischen Praxis dient die Contrasignatur also dazu, die eingebettete Rolle des Bundespräsidenten in der parlamentarisch-demokratischen Struktur zu betonen und die reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Staatsorganen zu gewährleisten.