Im österreichischen Recht ist der Begriff „Contrectatio usus“ nicht gebräuchlich. Dies ist ein spezifischer Begriff aus dem deutschen Strafrecht und bezieht sich auf den unbefugten Gebrauch einer Sache, der als Aneignung gewertet werden kann. Da dieser Begriff im österreichischen Rechtssystem nicht verwendet wird, können wir uns stattdessen mit ähnlichen Konzepten im österreichischen Recht beschäftigen.
Im österreichischen Strafrecht gibt es den Tatbestand der „unbefugten Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs“ gemäß § 136 StGB (Strafgesetzbuch). Dieser Paragraph behandelt die unbefugte Verwendung eines fremden Fahrzeugs und ist in gewisser Weise vergleichbar mit dem deutschen Begriff der „Contrectatio usus“, wenn auch spezifisch auf Fahrzeuge bezogen. Hierbei wird eine Person strafbar, wenn sie ein Motorfahrzeug, das einem anderen gehört, gegen dessen Willen und ohne die Absicht, es dauerhaft zu behalten, in Gebrauch nimmt. Die wesentliche Voraussetzung ist, dass der Täter die sogenannte „Zueignungsabsicht“ nicht hat, sondern lediglich das Fahrzeug temporär nutzen möchte.
Ein anderer relevanter Tatbestand könnte „Sachbeschädigung“ nach § 125 StGB sein, wenn durch die unbefugte Benutzung einer Sache dieser Schaden entsteht. In der Praxis sind solcherart unbefugte Ingebrauchnahmen also eher Tatbestände, die sich im Bereich der Sachbeschädigung oder unbefugten Verwendung (z.B. von Zahlungsinstrumenten) bewegen, falls solche Handlungen vorhanden sind.
Hierbei handelt es sich um rechtlich relevante Konzepte, die jedoch im österreichischen Rechtssystem anders formuliert und gehandhabt werden als im deutschen Recht. Das österreichische Recht betont die klaren Abgrenzungen bei der Ingebrauchnahme fremder Sachen, während der Begriff „Contrectatio usus“ selbst nicht direkt im österreichischen Kontext relevant ist. Die angesprochenen Paragraphen und Konzepte bieten einen Einblick in die Art und Weise, wie das österreichische Strafrecht mit unbefugtem Gebrauch und Aneignung von Sachen umgeht.