Im österreichischen Recht ist der lateinische Begriff „Corpore et animo“ nicht direkt verankert oder verwendet, anders als möglicherweise in der deutschen Rechtsterminologie. Der Ausdruck stammt aus dem römischen Recht und bedeutet wörtlich „mit Körper und Geist“. Er fand dort vor allem in Bezug auf den Erwerb von Sachen Bedeutung, indem er die physischen (corpore) und psychischen (animo) Elemente der Besitzergreifung beschrieb.
Im österreichischen Kontext können ähnliche Überlegungen und Prinzipien vor allem im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gefunden werden, insbesondere im Bereich des Sachenrechts. So sind für den Erwerb von Eigentum in der Regel sowohl die Übergabe der Sache (corpus) als auch der Wille des Erwerbers, Eigentümer zu werden (animus), notwendig. Die wesentlichen Paragraphen, die sich mit Besitz und Eigentum befassen, beinhalten unter anderem die §§ 426 bis 442 ABGB, die die verschiedenen Arten des Erwerbs von Besitz und Eigentum sowie die Voraussetzungen hierfür regeln.
Insbesondere § 426 ABGB legt fest, dass der Erwerb des Besitzes ein tatsächliches Innehaben der Sache sowie den Willen voraussetzt, die Sache für sich zu haben. Dies entspricht der römischen Konzeption des „corpore et animo“, indem es betont, dass sowohl eine physische Komponente (das tatsächliche Halten) als auch eine psychologische Komponente (der Besitzwillen) notwendig sind. Weitere relevante Bestimmungen finden sich in §§ 431 und 442 ABGB, die beispielsweise die Übergabe und den Erwerb durch Besitzkonstitut behandeln.
Obwohl also der spezifische Begriff „Corpore et animo“ im österreichischen Recht nicht explizit verwendet wird, spiegeln die Prinzipien dieser Formel die Grundanforderungen für den rechtmäßigen Erwerb von Besitz und Eigentum wider. In diesem Zusammenhang ist auch der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum von Bedeutung, da Besitz im Sinne des ABGB das unmittelbare Innehaben einer Sache betrifft, während Eigentum das umfassende Recht an der Sache selbst ist. Beide Konzepte stehen in engem Zusammenhang mit den oben benannten Prinzipien corpore et animo.