Bestimmungen der §§ 874 ABGB und 878 ABGB – diese Bestimmungen ordnen eine Sorgfaltspflicht einer vertragsschließenden Partei beim Geschäftsabschluss und bei deren Verletzung Schadenersatz auf den Vertrauensschaden (Aufwendungen) an. Aus diesen Bestimmungen (früher auch noch § 866) wurde der allgemeine Rechtsgrundsatz (Obersatz – in der Logik) der Haftung für culpa in contrahendo (cic) abgeleitet.
Cic beim mündigen Minderjährigen
Ist zu verneinen, da der Gesetzgeber keine Haftungserweiterung wollte und auch zur Begründung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses ausreichend Geschäftsfähigkeit gegeben sein muss (Beclin) und es beim Minderjährigen am Verschulden fehlt.
Schadenersatzpflicht bei Irreführung durch den Partner?
Nach der hA wird eine Schadenersatzpflicht desjenigen, der einen Irrtum des Geschäftspartners nicht nur veranlasst, sondern auch verschuldet hat, bejaht. Die ist einer der wichtigsten Anwendungsfälle der cic.
Haftung im IPR
CIC ist ein Rechtsinstitut welches eher im Wege einer (Gesamt-)analogie entwickelt wurde und umfasst sowohl vorvertragliche Informationspflichten als auch vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten. Im IPR sind diese Bereiche voneinander zu trennen.
Die Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten ist nach dem allgemeinen Deliktsstatut nach Art 4 Rom II anzuknüpfen. Dh primär müsste man eine vorhandene Rechtswahl beachten (vgl Art 14), sekundär wäre das Recht des Staates in dem der Schaden eintritt angewendet werden. Haben aber Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt beide in einem anderen gemeinsamen Staat ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Abs. 3 normiert die übliche Ausweichklausel.
Bzgl der vorvertraglichen Informationspflichten wäre Art 12 Rom II anwendbar: Primär wäre das Recht des Staates anwendbar welches auch auf den Vertrag anzuwenden wäre (falls es einen gibt), sekundär greift Recht des Staates in dem der Schaden eingetreten ist und subsidiär Recht des Staates in dem die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch die übliche Ausweichklausel ist zu beachten (litera c).