Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Culpa post contrahendum“ auf die Haftung für schuldhaftes Verhalten nach dem Vertragsabschluss, das jedoch vor der Erfüllung des Vertrages liegt. Diese Art der Haftung ist nicht explizit im österreichischen ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt, wird jedoch aus allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts abgeleitet. Es handelt sich hierbei um eine Form der Vertragshaftung, die sich aus dem vertragsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 914 und § 915 ABGB) ableitet.
Die „Culpa post contrahendum“ betrifft Verhaltensweisen, die zwischen der verbindlichen Vereinbarung eines Vertrags und dessen Erfüllung stattfinden. Sollten eine oder beide Parteien in dieser Phase herablassend, fahrlässig oder in Verletzung vertragsbezogener Sorgfaltspflichten handeln, können sie für den daraus resultierenden Schaden haftbar gemacht werden. Hierbei wird insbesondere auf die Erwartungen und Pflichten, die aus dem geschlossenen Vertrag hervorgehen, abgestellt.
Ein Beispiel könnte sein, wenn nach Vertragsabschluss eine Partei Informationen zurückhält oder Handlungen setzt, die die Vertragserfüllung vereiteln oder erschweren, obwohl sie zur Bereitstellung dieser Informationen oder zur Mitwirkung aus dem Vertrag heraus verpflichtet wäre.
Diese Haftung zieht nicht die typischen vertraglichen Gewährleistungsansprüche nach sich, sondern richtet sich vielmehr nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts (§ 1295 ff. ABGB). Ein Geschädigter müsste also den kausalen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden sowie das Verschulden der anderen Vertragspartei nachweisen.
Insgesamt ist die „Culpa post contrahendum“ ein Ausdruck der fortwirkenden Fürsorgepflichten, die auch nach Vertragsschluss und bis zur vollständigen Leistungserfüllung zu beachten sind. Sie schützt die Interessen der Parteien vor nachteiligen Veränderungen oder Beeinträchtigungen in der kritischen Phase zwischen Vertragsschluss und -erfüllung.