Der curator rei publicae (c.r.p., lat. wörtlich etwa „derjenige, der sich um das Gemeinwohl kümmert“, auch curator civitatis, im Deutschen manchmal „Stadtkurator“) war ein außerordentlicher Amtsträger im Römischen Reich. Er wurde vom Kaiser bestellt, um in einer Stadt für geordnete Verhältnisse, vor allem in den Gemeindefinanzen, zu sorgen. Später wandelte sich das zeitlich befristete, irreguläre, seltene Amt in das reguläre oberste Amt einer römischen Stadt.
Ernennung
Zuerst scheinen c.r.p. in der Zeit des Kaisers Trajan eingesetzt worden zu sein, der von 98 bis 117 n. Chr. regierte. Im Laufe des 2. Jahrhunderts steigt die Zahl der Amtsträger an, jedenfalls den epigraphischen Quellen zufolge. Es gibt Beispiele für c.r.p. aus dem Senatoren-, aber auch aus dem Ritterstand. In der Regel, aber nicht immer, stammte der c.r.p. nicht aus derjenigen Gemeinde, in der er eingesetzt wurde, oftmals aber kam er aus derselben Region.
Eine cura (Sorge) ist zunächst nur eine öffentliche Aufgabe, wie es sie in antiken Gemeinden in großer Zahl gab, wie die cura aquae oder cura pecuniae publicae. Normalerweise beauftragten die städtischen Magistrate eine Person mit einer cura. Alle diese Ämter sind ehrenamtlich gewesen, der Amtsträger war haftbar. Sie wurden nur von hochgestellten, wohlhabenden Persönlichkeiten ausgeübt, die sich eine unentgeltliche Tätigkeit leisten konnten. Darum war es auch nicht immer leicht, solche Personen für eine cura zu finden.
In der älteren Altertumswissenschaft wurden die c.r.p. eher negativ gesehen, als ein Instrument, mit dem der Kaiser in die Autonomie der Städte habe eingreifen wollen. Später, als mehr Inschriften bekannt geworden sind, änderte sich das Bild. Die Anzahl der Amtsträger und der betroffenen Städte war gering, es kann keine Rede von einer flächendeckenden Überwachung aller Städte sein.
Da viele c.r.p. von den Gemeinden, in denen sie tätig waren, eine Dedikation erhielten (eine Ehrenbezeugung), ist es wahrscheinlich, dass die Einsetzung eines solchen curators nicht immer gegen den Willen der Gemeinde war. Vielmehr war es oft die Gemeinde selbst, oder ein Teil der örtlichen Amtsträger, die um die Entsendung gebeten hat. Die Unkenntnis der örtlichen Amtsträger mit dem komplizierten Finanzwesen hätten ebenso wie Vetternwirtschaft und Korruption zu einer Misere geführt, die den Kaiser zum Eingreifen gezwungen habe, so Walter Langhammer. Die Einsetzung eines c.r.p. habe allerdings nicht zur Eigenständigkeit der Gemeinde beigetragen und in einem Teufelskreis die Unselbstständigkeit vergrößert.
Aufgaben
Der curator erhielt vom Kaiser einen Einsatzbrief mit recht genau festgeschrieben und begrenzten Aufgaben, seine Tätigkeit war zeitlich befristet, jeweils auf die betreffende Stadt abgestimmt. Ein c.r.p. residierte nicht unbedingt in der Stadt. Er übernahm auch nicht die Funktion der eigentlichen Verwaltung, die regulären Amtsträger der Stadt arbeiteten weiter. Allerdings gab ihm die Autorität des Kaisers eine große Machtfülle mit.
Aufgabe war in der Regel die Ordnung der Gemeindefinanzen, vor allem die Kontrolle darüber, ob bei Grundstückskäufen und öffentlichen Bauen alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Burton zufolge hatte eigentlich der römische Statthalter einer Provinz umfassende Kompetenzen zur Kontrolle auch von Gemeinden, war aber durch Mangel an Zeit und Ressourcen in der Ausübung beschränkt. Ein c.r.p. hingegen musste sich weder mit Rechtsprechung oder Steuereintreibung beschäftigen, sondern konnte sich auf Gemeindefinanzen- und verwaltung konzentrieren. In diesem eng umgrenzten Sinne, so Burton, könne man den c.r.p. als eine Art zusätzlichen Provinzstatthalter ansehen.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Curator_rei_publicae 25.11.2014
- Nach G. P. Burton: The Curator Rei Publicae. Towards a Reapprisal. In: Chiron, Bd. 9, 1979, S. 465-487, hier S. 479/480.
- Werner Eck: Die staatliche Organisation Italiens in der hohen Kaiserzeit, C.H. Beck, München 1979, S. 211.
- Walter Langhammer: Die rechtliche und soziale Stellung der Magistratus Municipalis und der Decuriones in der Übergangsphase der Städte von sich selbstverwaltenden Gemeinden zu Vollzugsorganen des spätantiken Zwangsstaates (1.-4. Jahrhundert der römischen Kaiserzeit). Steiner, Wiesbaden 1973, S. 169.
- G. P. Burton: The Curator Rei Publicae. Towards a Reapprisal. In: Chiron, Bd. 9, 1979, S. 465-487, hier S. 476/477.
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