Im österreichischen Recht wird der Begriff „Dachgesellschaft“ nicht explizit verwendet. Der Begriff ist eher aus dem deutschen Kontext bekannt und bezieht sich dort auf übergeordnete Holdingstrukturen. Dennoch gibt es in Österreich ähnliche Konzepte, die unter anderen Begriffen bekannt sind, beispielsweise die „Holdinggesellschaft“.
Eine Holdinggesellschaft im österreichischen Rechtsgefüge ist eine Gesellschaft, die primär dazu dient, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu halten und zu verwalten. Diese Struktur ermöglicht es, die Kontrolle über mehrere Unternehmen effizient zu organisieren und finanzielle Allokationen zu optimieren. Die rechtliche Grundlage für Holdings kann in unterschiedlichen Gesellschaftsformen bestehen, wobei häufig die Aktiengesellschaft (AG) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zum Einsatz kommt.
Nach dem österreichischen Unternehmensgesetzbuch (UGB) und dem Aktiengesetz (AktG) gibt es keine spezifischen Regelungen, die ausschließlich auf Holdinggesellschaften abzielen. Vielmehr unterliegen diese den allgemeinen Bestimmungen, die für alle Gesellschaften gelten. Wesentlich ist hierbei das Konzept des Konzerns, welches in § 15 UGB definiert wird. Ein Konzern besteht in der Regel aus einer Muttergesellschaft und einer oder mehreren Tochtergesellschaften, die unter einer einheitlichen Leitung stehen. Der Begriff der einheitlichen Leitung ist ein zentrales Element und wird häufig durch Stimmrechtsmehrheiten oder vertragliche Vereinbarungen sichergestellt.
Für Holdinggesellschaften kann auch das Steuerrecht relevant sein, insbesondere in Bezug auf die Gruppenbesteuerung. Durch die Regelungen zur steuerlichen Unternehmensgruppe gemäß § 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) können Gewinne und Verluste der gruppenangehörigen Körperschaften innerhalb der Unternehmensgruppe verrechnet werden. Dies ermöglicht eine Optimierung der Steuerbelastung auf Konzernebene.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in Österreich die Strukturen und Funktionen, die im deutschen Recht oft einer Dachgesellschaft zugeordnet werden, durch das Instrument der Holdinggesellschaft und die entsprechenden Bestimmungen zum Konzernrecht und zur Gruppenbesteuerung abgedeckt werden.