Prinzipiell dürfen Sie Ihre Wohnung so nutzen wie Sie wollen – solange niemand darunter leidet. Daher dürfen Sie auch auf Ihrem Balkon grillen, solange sich Ihre Nachbarn nicht dadurch gestört fühlen.
Ganz so einfach ist die Frage im Ergebnis dann aber doch nicht beantwortet:
Rauch und Gerüche, die beim Grillen entstehen, gehören zu “Immissionen”. Da diese die Wohnqualität beeinträchtigen (können), ist es verboten, auf dem Balkon zu grillen, wenn dabei der Rauch und die Gerüche zu Ihrem Nachbarn ziehen.
Doch das ist nicht zu verallgemeinern. Nur weil Ihr Rauch einmal zum Nachbarn rüber gezogen ist, darf er Ihnen das Grillen nicht verbieten. Es kommt darauf an, ob ein gewöhnliches Maß überschritten wird und ob das anliegende Grundstück wesentlich beeinflusst wird. Hierfür ist wichtig, zu welcher Uhrzeit und wie oft gegrillt wird.
[mkb-info]Als Faustregel gilt: Wenn Sie einmal in der Woche abends grillen, so muss der Nachbar dies tolerieren, da das gewöhnliche Maß nicht überschritten wird.[/mkb-info]
Wie so oft im Recht gilt folgende Regel: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Stichwort “Ortsüblichkeit”: Wenn bei Ihnen im Ort zum Beispiel oft gegrillt wird, dann dürfen Sie auch gerne mehrmals die Woche auf Ihrem Balkon grillen.
Außerdem ist es entscheidend, ob Sie der Eigentümer oder der Mieter Ihrer Wohnung sind. Falls sie Ihre Wohnung nämlich mieten, kann im Mietvertrag festgehalten sein, dass das Grillen auf dem Balkon gänzlich verboten ist.
Wenn Sie vorhaben, eine größere Grillparty zu organisieren, bei der es zu etwas stärkeren Lärmbeeinträchtigungen oder zum spätem Grillen kommt, sollte Sie sich dafür möglichst die Einverständnis Ihrer Nachbarn holen. So können Sie einen Streit dazu aus dem Weg gehen. Sie sind allerdings in keiner Weise gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Nachbarn zu informieren.