Artikel 2 B-VG bestimmt, dass Österreich ein Bundesstaat ist. Österreich besteht aus neun selbstständigen Bundesländern, die in ihrem jeweiligen Bereich selbstständig handeln und eigene Gesetze beschließen. Gemeinsam bilden sie den Bundesstaat. Über den Bundesrat wirken die Länder auch an der Gesetzgebung für den gesamten Bund mit.
In einem Bundesstaat wird die politische Macht zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Es gibt in einem Bundesstaat also nicht nur eine Aufteilung in verschiedene Verwaltungsregionen, sondern die BürgerInnen haben auch das Recht, in ihrem Bundesland selbst politisch mitzugestalten.
In der Bundesverfassung werden der Bestand der Bundesländer und ihre Beteiligung an Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes gesichert. Die Bundesverfassung gibt auch die wesentlichen Grundlagen für die politischen Institutionen der Länder vor. Von besonderer Bedeutung ist die sogenannte “Kompetenzverteilung” zwischen Bund und Ländern. Sie legt fest, wer für welche Aufgabenbereiche im Staat zuständig ist, also wo es einheitliche Bestimmungen für ganz Österreich geben soll, und welche Angelegenheiten je nach den Bedürfnissen in den einzelnen Bundesländern verschieden geregelt werden können.
Das bundesstaatliche Prinzip betrifft den Föderalismus. Österreich ist weder ein Staatenbund noch ein Einheitsstaat. Das Verhältnis der Bundesländer zueinander und zum Bundesstaat wird durch innerstaatliches Recht, nicht durch Völkerrecht geregelt. Dieses Prinzip ist in Artikel 2 Absatz 1 des B-VG verankert: „Österreich ist ein Bundesstaat.“
Jede Materie der Gesetzgebung oder Vollziehung ist in den Artikeln 10-15 B-VG („Kompetenzartikel“) entweder dem Bund oder den Bundesländern zugeordnet. Eine Konkurrierende Gesetzgebung wie in Deutschland ist der österreichischen Verfassungsordnung fremd.
Rechtstechnisch wird vom „dualen System von Enumeration und Generalkompetenz“ gesprochen: alle staatlichen Befugnisse in Gesetzgebung und Vollziehung liegen bei den Bundesländern (Generalkompetenz), nur genau aufgezählte Kompetenzen (Enumeration) in Gesetzgebung und/oder Vollziehung werden vom Bund wahrgenommen. Diese Aufzählung ist freilich so umfangreich, dass in der Praxis nur wenige Materien in der Gesetzgebung den Ländern überlassen werden; der Föderalismusgedanke ist, was die Gesetzgebung betrifft, in Österreich eher schwach ausgeprägt. Wichtig ist hingegen die Funktion der Bundesländer in der Vollziehung der Gesetze.
Zu den bedeutendsten Materien, in denen Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, gehören unter anderem das Baurecht, die örtliche Sicherheitspolizei, Feuerpolizei, Naturschutz, Sportrecht, Jagd- und Fischereirecht, Veranstaltungsrecht, insbesondere Theater- und Lichtspielwesen, sowie naturgemäß das Dienstrecht der Landes- und Gemeindeangestellten.
In einigen Materien hat der Bund nur die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung, während die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung den Bundesländern zukommt; so zum Beispiel im Armenwesen, der Jugendfürsorge oder dem Elektrizitätswesen.
Eine wichtige Gruppe von Kompetenzen schließlich betrifft die Vollziehung von Bundesrecht durch die Länder: Obwohl die Gesetzgebung hier Sache des Bundes ist, erfolgt die Vollziehung unmittelbar durch Landesbehörden, die – anders als im Regelfall der sogenannten „mittelbaren Bundesverwaltung“, wo Landesbehörden funktional als Bundesbehörden agieren, und auch an Weisungen der Bundesorgane (meist Minister) gebunden sind – hier „im eigenen Namen“ agieren. Beispiele hierfür sind das Staatsbürgerschaftsrecht oder die Angelegenheiten der Straßenpolizei.
Siehe auch
- Republikanisches Prinzip
- Demokratisches Prinzip
- Rechtsstaatliches Prinzip
- Liberales Prinzip
Quellen & Einzelnachweise
http://www.parlament.gv.at/PERK/VERF/GRUND/ 09.12.2014