Der Begriff „Datio in solutum“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet wörtlich „Leistung an Erfüllungs Statt“. Im österreichischen Recht ist dies eine Form der Schuldtilgung, die es einem Schuldner ermöglicht, seine Verpflichtungen durch eine andere als die ursprünglich vereinbarte Leistung zu erfüllen. Dieser Vorgang ist im Allgemeinen unter § 1414 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.
Gemäß § 1414 ABGB kann eine Schuld durch eine andere Leistung als die ursprünglich geschuldete getilgt werden, sofern der Gläubiger damit einverstanden ist. Das bedeutet, dass anstelle der im Vertrag vorgesehenen Leistung eine andere Leistung erbracht wird, die der Gläubiger als Erfüllung akzeptiert. Diese abweichende Leistung gilt dann als Erfüllung der Schuld. Der Gläubiger muss allerdings zustimmen; ohne seine Zustimmung bleibt die ursprüngliche Schuld bestehen.
Ein zentrales Element der „Datio in solutum“ ist die Zustimmung des Gläubigers zur Annahme der alternativen Leistung. Diese Zustimmung kann entweder ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Solange der Gläubiger von dem Schuldner geleistetes Angebot annimmt, gilt die Schuld als erfüllt.
Ein praktisches Beispiel könnte sein, dass jemand verpflichtet ist, Geld zu zahlen, sich aber mit dem Gläubiger darauf einigt, stattdessen ein Auto zu übergeben. Die Schuld ist dann getilgt, wenn der Gläubiger das Auto in Erfüllung der ursprünglichen Geldschuld akzeptiert. Wichtig ist, dass die neue Leistung von angemessenem Wert ist, um die ursprüngliche Schuld zu ersetzen; andernfalls könnte der Gläubiger auf einer vollständigen Erfüllung bestehen oder Ersatz fordern.
Zusammenfassend erfordert die „Datio in solutum“ im österreichischen Recht das Einverständnis des Gläubigers zu einer anderen als der vertraglich vereinbarten Leistung. Dies bietet Flexibilität im Schuldverhältnis, indem es alternative Wege zur Erfüllung einer Schuld eröffnet, solange beide Parteien einer einvernehmlichen Lösung zustimmen.